Gestaltungssatzung Gartenstadt Welheim

Satzung der Stadt Bottrop
über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen für die Gartenstadt Welheim in Bottrop Boy (Gestaltungssatzung Gartenstadt Welheim)
vom 07.11.2008

Auf der Grundlage des § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 708) und auf der Grundlage von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 28.10.2008 die vorliegende Satzung der Stadt Bottrop über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen für die Gartenstadt Welheim in Bottrop Boy (Gestaltungssatzung Gartenstadt Welheim) als örtliche Bauvorschrift beschlossen.

Allgemeine Grundsätze und Ziele
Die Siedlung Welheim ist mit ihren reizvollen Straßenführungen und Platzgestaltungen, Aus- und Einblicken eine beispielhafte Umsetzung der typischen Entwurfselemente für eine Gartenvorstadt des beginnenden 20. Jahrhunderts. Sie zeichnet sich durch große Vielfalt der Gebäude- und Grundrisstypen aus und ist deshalb wichtig für die Geschichte des Werkswohnungsbaus im Ruhrgebiet.
An der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Siedlung besteht aus wissenschaftlichen, d.h. architekturgeschichtlichen und sozialgeschichtlichen wie auch wirtschaftsgeschichtlichen und städtebaulichen Gründen ein öffentliches Interesse.

Ziel der Satzung ist es, in Ergänzung zur Denkmalbereichssatzung vom 18.08.1993 die wichtigen Gestaltungsmerkmale des Gebäudebestandes und der Freiflächen im Geltungsbereich zu sichern, unerwünschte gestalterische Entwicklungen zu verhindern und auf eine positive Gestaltungspflege hinzuwirken. Notwendige bauliche Veränderungen zur Verbesserung der Bausubstanz und des Wohnwertes bleiben unter Beachtung der Denkmalbereichssatzung möglich. Sie haben sich nach Maßstab, Gestalt und Material dem Siedlungsbild der Gartenstadt Welheim anzupassen.
Die Silhouette der Siedlung darf nicht durch hochragende Neubauten gestört werden.
In einer Gestaltungsfibel werden die Festsetzungen dieser Gestaltungssatzung und der Denkmalbereichssatzung anschaulich erläutert. Damit soll ein benutzerfreundlicher Weg bei der Vermittlung und Umsetzung der Satzungsinhalte beschritten werden. Die Gestaltungsfibel ist im Stadtplanungsamt erhältlich.

§1 Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem dieser Satzung als Anlage 1 beigefügtem Plan dargestellt. Der Plan ist Bestandteil der Satzung.


§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und die Gestaltung der in der Anlage 1 gekennzeichneten Vorgärten. Sie erfasst die gemäß § 63 BauO NRW genehmigungspflichtigen Vorhaben und die gemäß § 65 BauO NRW genehmigungsfreien Vorhaben.
Für die genehmigungspflichtigen Vorhaben gemäß § 63 BauO NRW (z.B. Anbauten, Garagen und Carports) ist ein Bauantrag zu stellen. Darüber hinaus ist ein Bauantrag auch erforderlich für die Änderung der äußeren Gestaltung der Gebäude durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Verkleidungen und Verblendungen (§ 65 Abs. 2 Nr.2 BauO NRW) sowie für Werbeanlagen und Warenautomaten (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 BauO NRW). Belange, welche sich aus der Denkmalbereichssatzung ergeben, bleiben von der Gestaltungssatzung unberührt.

§ 3 Fassaden
Das Material und die Struktur der Fassaden sind zu erhalten. Im Falle einer Erneuerung ist nur ein glatter Außenputz in der vorhandenen Körnung zulässig, z.B. Rollenputz. Nicht zulässig sind insbesondere grobe Strukturputze, Kellenputze oder Putze mit Glitzereffekt. Die Sockelzone ist bei allen Gebäuden gestaltprägend und muss als vorstehender Putzsockel, sofern dieser noch vorhanden ist, erhalten bleiben.
Das Anbringen einer außenliegenden Wärmedämmung ist nur zulässig, wenn durch die Maßnahme das Erscheinungsbild des einzelnen Gebäudes sowie einer hierdurch betroffenen Gebäudegruppe nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigt wird.
Die Farbgebung der Haustüren, Wände und Sockel ist entsprechend der nachfolgenden Farbliste vorzunehmen. Die räumliche Zuordnung ist der Anlage 2 zu entnehmen.


räumliche Zuordnung

Haustür

Wand

Sockel

A1 S 5040-Y80R S 1005-Y80R S 3005-Y80R
B1 S 7020-G10Y S 1502-G S 2502-Y
B2 S 7020-G10Y S 0502-G S 2502-Y
C1 S 6005-G80Y S 0510-Y10R S 2002-Y
C2 S 6005-G80Y S 0510-Y10R S 2002-Y
D1 S 7020-G10Y S 1005-Y20R S 3010-G90Y
D2 S 7020-G10Y S 1005-Y20R S 3005-Y20R
E1 S 6030-B S 1005-B20G S 2002-B
E2 S 6030 B S 0507-R80B S 2502-B
Die Kennzeichnung der Farben erfolgt nach dem Natural Color System (NCS). Vorhandenes Fachwerk ist dunkelbraun zu streichen.


§ 4 Fenster
Die Lage und die Größe der Fenster in den vorderen und seitlichen Außenwänden ist nicht zu verändern. Zusätzliche Fenster sind hier nicht zulässig.
Fensterflächen mit verspiegeltem Glas oder farbigem Glas sind nicht zulässig.
Im Falle einer Erneuerung sind die Fensterprofile den bauzeitlichen Profilen anzupassen.
Zusätze, die das ursprüngliche lichte Mauermaß einengen, wie z.B. außenliegende, vorgesetzte Rollläden, sind nicht zulässig.


§ 5 Eingangsbereiche
Die Lage und die Größe der Haustüren dürfen bei der Sanierung oder der Erneuerung nicht verändert werden.
Die Farbe der Außenseite des Türblattes ist dem Farbkonzept zu entnehmen.
Die Treppenanlagen und Eingangsbereiche sind ursprünglich aus Werkstein oder Betonblockstufen, deren Trittstufe einen Untertritt hat, erstellt. Bei einer Sanierung oder Erneuerung sind sie in Material und Form dem o.g. ursprünglichen Vorbild entsprechend herzustellen.
Die Ausstattung der Treppenanlagen mit Belägen ist ausnahmsweise und auf Antrag zulässig, wenn sich das Material in Farbe und Erscheinungsbild an die bauzeitliche Ausführung anpasst.
Zulässig sind graufarbene Beläge aus Naturstein mit gleichmäßiger Farbigkeit und nicht glänzender Oberfläche.
Fliesen und Kunstharzbeschichtungen sind nicht zulässig.
Trittstufen und Setzstufen sind aus jeweils einem Stück zu fertigen und dürfen in Größe und Proportion nicht verändert werden.
Die Wangen der Treppenanlagen dürfen nicht verkleidet werden.
Geländer sind im Falle ihrer Erneuerung entsprechend dem historischen Zustand zu erneuern.
Ein Vordach ist zulässig, sofern es entsprechend den vorhandenen Vordächern aus grün (NCS 7020-G10Y) gestrichenem Stahlrohr in Verbindung mit klarem Glas hergestellt wird. Stützen oder seitliche Verkleidungen sind nicht zulässig.


§ 6 Dächer
Die Dachform und die Dachneigung sowie die vorhandenen Dach- und Traufhöhen sind zu erhalten.
Bei Neudeckung sind naturrote Tonziegel mit tiefer S-Form oder Doppelmuldenfalzziegel zu verwenden. Engobierte oder glasierte Ziegel sind nicht zulässig.
Bei Erneuerung der Regenfallrohre und Regenrinnen ist verzinktes Material zu verwenden.
Solaranlagen und Satellitenantennen sind auf den vorderen und seitlichen Dachflächen und an Fassaden nicht zulässig.
Sie können im rückwärtigen Bereich zugelassen werden, sofern sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht oder nur schwer einsehbar sind und die Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigen, vorzugsweise auf Bauten außerhalb des Schutzgegenstands des Denkmalbereichs.

Dachflächenfenster sind zur Verbesserung der Belichtungsverhältnisse nur ausnahmsweise und als Einzelfenster (keine Mehrfachgruppen) zulässig. Es sind Fenster zu verwenden, die mit der Dachfläche bündig abschließen und eine maximale Größe von 90cm x 120cmnicht überschreiten.
Zusätzliche Dachgauben und Dacheinschnitte sind nicht zulässig.


§ 7 Nebenanlagen
Die Mülltonneneinhausungen sind in naturfarbigem oder dunklem Holz herzustellen, andersartige Einhausungen sind nur ausnahmsweise zulässig und zu begrünen. Einhausungen über eine max. gesamt Höhe von 1,30 m und einer Fläche über 1,0 m² pro Tonne sind unzulässig. Die Einhausungen sind möglichst nah am Gebäude zu errichten.


§ 8 Garagen und Carports
Bei Garagen und Carports sind nur Flachdächer zulässig. Ausnahmsweise können geneigte Dächer zugelassen werden, wenn diese in Form, Höhe und Material den vorhandenen historischen Nebenanlagen angepasst werden.
Die Farbgebung der Garagen und Carports ist dem Hauptgebäude anzupassen.
Garagentore sind hellgrau oder cremefarben zu streichen.


§ 9 Vorgärten
Die in der Anlage 1 gekennzeichneten Vorgärten sind überwiegend als Rasenfläche zu gestalten.
Es dürfen nur Hauszugänge und Zufahrten versiegelt werden.
Für befestigte Flächen ist ein graues Betonpflaster- oder Plattenmaterial vorzusehen.
Als Einfriedungen der Vorgärten sind nur Ligusterhecken bis zu einer Höhe von 0,60 m sowie die historischen Einfriedigungen in Form von Mauern mit Rohrgeländern zulässig.
Eckgrundstücke können zur Straße hin ausnahmsweise mit Zäunen und davor gepflanzten Hecken eingefriedet werden, wenn dies dem Schutz vor Einsehbarkeit der rückwärtigen Gärten dient. Die Höhe der Einfriedungen ist in diesem Fall mit der Unteren Denkmalbehörde abzustimmen.


§ 10 Befreiungen bei Nachkriegsbauten
Für die in der Anlage 1 gekennzeichneten Nachkriegsbauten kann, um unerwünschte Härten zu vermeiden, von Festsetzungen der Gestaltungssatzung befreit werden.


§ 11 Anlagen zur Satzung
Folgende Pläne sind dieser Gestaltungssatzung beigefügt und Bestandteil dieser Satzung:
Anlage 1: Lageplan mit Geltungsbereich, Vorgärten und Nachkriegsbauten,
Anlage 2: Farbkonzept
Die Pläne sind im Original Maßstab 1:2000 und können bei der Unteren Denkmalbehörde eingesehen werden.


§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Wird vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Satzung verstoßen, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Diese Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 84 (3) BauO NRW mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 ? geahndet werden.


§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.




Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und unbebauter Flächen für die Gartenstadt Welheim in Bottrop Boy (Gestaltungssatzung Gartenstadt Welheim) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Satzungstext und die in §11 der vorstehenden Satzung genannten Pläne,
Anlage 1 Lageplan mit Geltungsbereich, Vorgärten und Nachkriegsbauten
und
Anlage 2 Farbkonzept,
die Bestandteile der Satzung sind, werden im

Stadtplanungsamt Bottrop
Luise-Hensel-Str. 1
Zimmer 211
während der allgemeinen Öffnungszeiten

Montags 8.30 - 12.30 und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Dienstags 8.30 - 12.30 und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr
Mittwochs 8.30 - 12.30
Donnerstags 8.30 - 12.30 und 14.00 Uhr - 17.00 Uhr
Freitags 8.30 - 12.30 und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereit gehalten.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,

c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
worden, die den Mangel ergibt.



Bottrop, den 07.11.2008
gez.: Noetzel
Oberbürgermeister
Skizze zur Gestaltungssatzung Gartenstadt Welheim

Großbildansicht Skizze zur Gestaltungssatzung Gartenstadt Welheim

(15.11.2008)