Satzung der Stadt Bottrop für die Durchführung von Bürgerentscheiden
- Präambel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Zuständigkeiten
- § 3 Stimmbezirke
- § 4 Abstimmungsberechtigung
- § 5 Stimmschein
- § 6 Abstimmungsverzeichnis
- § 7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
- § 8 Informationsschrift
- § 9 Stimmzettel
- § 10 Stimmabgabe
- § 11 Öffentlichkeit
- § 12 Zählung der Stimmen
- § 13 Ungültige Stimmen
- § 14 Feststellung des Ergebnisses
- § 15 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken
- § 16 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
- § 17 Inkrafttreten
- Bekanntmachungsanordnung
Präambel
Aufgrund von § 7 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.06.2008 (GV. NRW. S. 514) und § 1 der Verordnung zur Durchführung des Bürgerentscheids vom 10. Juli 2004 (GV. NRW. S. 383) hat der Rat der Stadt Bottrop am 20.09.2005 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.07.2009 beschlossen:§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden ausschließlich per Briefabstimmung im Gebiet der Stadt Bottrop (Abstimmungsgebiet).Die Vorschriften finden ebenso Anwendung auf die Durchführung von Ratsbürgerentscheiden.§ 2 Zuständigkeiten
(1) Der Rat legt den Tag des Bürgerentscheids fest.(2) Der Oberbürgermeister leitet die Abstimmung. Er ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Gemeindeordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
(3) Der Oberbürgermeister bildet Abstimmungsvorstände. Ein Abstimmungsvorstand besteht aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis sechs Beisitzern. Der Oberbürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder der Abstimmungsvorstände und beruft deren Mitglieder. Die Beisitzer der Abstimmungsvorstände können im Auftrage des Oberbürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Der Abstimmungsvorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.
(4) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.
§ 3 Stimmbezirke
Das Abstimmungsgebiet wird in Stimmbezirke entsprechend der für die Kommunalwahlen gültigen Kommunalwahlbezirke eingeteilt.§ 4 Abstimmungsberechtigung
(1) Abstimmungsberechtigt ist, wer am Tag des Bürgerentscheids Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit dem 16. Tag vor dem Bürgerentscheid im Abstimmungsgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.(2) Von der Abstimmungsberechtigung ausgeschlossen ist:
1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.
§ 5 Stimmschein
(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen Stimmschein hat.(2) Ein Abstimmungsberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein. Stimmscheine können bis zum vierten Tag bis 18:00 Uhr vor dem Bürgerentscheid schriftlich und bis zum zweiten Tag 16:00 Uhr vor dem Bürgerentscheid persönlich bzw. durch einen Vertreter beantragt werden.
(3) Neben der schriftlichen Beantragung per Post können die Anträge auch persönlich im Rathaus oder in den Räumen der Bezirksverwaltungsstelle Bottrop-Kirchhellen gestellt werden.
§ 6 Abstimmungsverzeichnis
(1) In das Abstimmungsverzeichnis des Stimmbezirks werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen sind auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.(2) Jeder Abstimmungsberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadtverwalutng die Richtigkeit oderVollständigkeit der zu seiner Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten zu prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen haben Abstimmungsberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einricht in das Abstimmungsverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes eingetragen ist.
§ 7 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten / Bekanntmachung
(1) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Oberbürgermeister jeden Abstimmungsberechtigten, der in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist.(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmungsberechtigten,
2. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsver-zeichnis eingetragen ist,
3. die Belehrung über die Beantragung eines Stimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief,
4. den Text der Informationsschrift nach § 8 dieser Satzung.
(3) Spätestens am Tage vor Beginn der Einsichtsfrist in das Abstimmungsverzeichnis macht der
Oberbürgermeister öffentlich bekannt:
1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis zur Einsicht ausliegt,
3. dass innerhalb der Einsichtsfrist beim Oberbürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.
§ 8 Informationsschrift
(1) Die Informationsschrift enthält:1. die Unterrichtung durch den Oberbürgermeister über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
3. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen/ Gruppen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,
4. eine kurze sachliche Begründung der im Rat vertretenen Fraktionen/ Gruppen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,
5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Rat vertretenen Fraktionen/ Gruppen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke,
6. Sondervoten einzelner Ratsmitglieder und die Stimmempfehlung des Oberbürgermeisters jeweils auf deren Wunsch.
(2) Der Oberbürgermeister legt im Benehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie den im Rat der Stadt vertretenen Fraktionen/ Gruppen die Obergrenze für die Länge der Texte für eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 1 Ziffern 2 bis 4) fest.
Wird bis zum 45. Tag vor dem Bürgerentscheid keine Stellungnahme eingereicht, wird dies in der Informationsschrift entsprechend vermerkt.
(3) Der Oberbürgermeister ist berechtigt, ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen in der Begründung des Bürgerbegehrens für die Informationsschrift gem. Abs. 1 Nr. 2 zu streichen sowie zu lange Äußerungen nach Absatz 1 Ziffern 2 bis 4 zu kürzen.
(4) Die Informationsschrift ist im Internet auf der Homepage der Stadt Bottrop zu veröffentlichen.
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält die Informationsschrift abweichend von Absatz 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 2 eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung muss die wesentlichen für die Entscheidung durch den Bürger erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen.
§ 9 Stimmzettel
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "ja" und "nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.§ 10 Stimmabgabe
(1) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf dem Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welche Antwort gelten soll.(2) Der Abstimmende hat dem Oberbürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag
a) seinen Stimmschein,
b) in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am Tag des Bürgerentscheids bis 16:00 Uhr bei ihm eingeht. Der Stimmbrief kann auch persönlich bei den Ausgabestellen nach § 5 dieser Satzung abgegeben werden.
(3) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson dem Oberbürgermeister an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.
§ 11 Öffentlichkeit
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungsermittlung die Zahl der Anwesenden beschränken.(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt.
(3) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.
§ 12 Zählung der Stimmen
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Frist für die Stimmabgabe durch den jeweiligen Abstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand kann zur Durchführung der Stimmenzählung auch Personen hinzuziehen, die ihm nicht angehören.(2) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand.
(3) Der Abstimmungsvorstand öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgaben und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne.
(4) Stimmbriefe sind zurückzuweisen, wenn
1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
5. der Stimmbriefumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
6. der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.
Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.
(5) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Stimmscheine festzulegen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.
§ 13 Ungültige Stimmen
(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. keine Kennzeichnung enthält,
3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
(2) Die Stimme eines Abstimmungsberechtigten, der an der Abstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Tag des Bürgerentscheids stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.
§ 14 Feststellung des Ergebnisses
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Im Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen.(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.
(3) Der Oberbürgermeister macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.
§ 15 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken
Diese Satzung gilt entsprechend auch für die Durchführung von Bürgerentscheiden in Stadtbezirken.§ 16 Entsprechende Anwendung der Kommunalwahlordnung
Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung vom 31.08.1993 (GV. NRW., S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 11.11.2008 (GV. NRW. S. 680) finden, soweit nicht durch diese Satzung etwas anderes geregelt ist, entsprechende Anwendung: §§ 4, 7, 8, 11 bis 20, 32 Abs. 6, 34a, 41, 56 bis 60, 81 bis 83.§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung der Stadt Bottrop für die Durchführung von Bürgerentscheiden wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 21.09.2005
gez. Noetzel
Oberbürgermeister
(27.09.2005)

