Hauptsatzung
I. Die Gemeinde
§ 1 Selbstverwaltung
§ 2 Stadtgebiet, Einteilung in Stadtbezirke und deren Grenzen
§ 3 Wappen, Siegel, Flagge
II. Rat der Stadt
§ 4 Bezeichnungen
§ 5 Aufgaben des Rates
§ 6 Unterrichtung der Einwohner
§ 7 Anregungen und Beschwerden
III. Der Oberbürgermeister
§ 8 Stellvertretung und Repräsentation
IV. Ausschüsse
§ 9 Bildung von Ausschüssen
§ 10 Ältestenrat
§ 11 Aufgaben des Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses
§ 12 Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse
V. Bezirksvertretungen
§ 13 Zusammensetzung und Bezeichnungen
§ 14 Entscheidungsbefugnisse
§ 15 Anhörungsrechte
§ 16 Vorschlags- und Anregungsrechte
§ 17 Repräsentation
§ 18 Bezirksverwaltungsstellen
VI. Allgemeine Regelungen
§ 19 Integrationsrat
§ 20 Gleichstellung von Mann und Frau
§ 21 Dringlichkeitsentscheidungen
§ 22 Akteneinsicht
§ 23 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Sitzungsgeld
§ 24 Genehmigung von Verträgen
§ 25 Geschäftsordnung
§ 26 Teilnahme an den Sitzungen
VII. Gemeindeverwaltung
§ 27 Aufgaben des Oberbürgermeisters
§ 28 Beigeordnete (Verwaltungsvorstand)
VIII. Schlussbestimmungen
§ 29 Öffentliche Bekanntmachungen
§ 30 Inkrafttreten
Aufgrund des § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.03.1996 (GV NW S. 124), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 13.05.1997 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Die Gemeinde
§ 1 Selbstverwaltung
(1) Die Stadt Bottrop ist eine Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Sie erfüllt alle ihr obliegenden Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit und insbesondere ihrer Einwohner. Sie handelt in eigener Verantwortung und freier Selbstverwaltung durch ihre von der Bürgerschaft gewählten Organe und in Verantwortung für die zukünftigen Generationen, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
§ 2 Stadtgebiet, Einteilung in Stadtbezirke und deren Grenzen
(1) Die Stadt Bottrop umfasst das in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte dargestellte Gebiet.
(2) Das Stadtgebiet wird in folgende Bezirke eingeteilt:
Bottrop-Kirchhellen
Bottrop-Mitte
Bottrop-Süd
Die Grenzen der Bezirke ergeben sich ebenfalls aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte. Die Abgrenzung zwischen den Bezirken ist zudem in einer Kartenausfertigung des Liegenschaftskatasters nebst Grenzbeschreibung dargestellt.
§ 3 Wappen, Siegel, Flagge
(1) Das Wappen der Stadt zeigt ein schwarzes Krückenkreuz auf weißem Grund, belegt mit einem blauen Schild, darin drei weiße Wolfsangeln (2:1). Dasselbe Symbol wird in dem Dienstsiegel der Stadt geführt mit der Inschrift "Stadt Bottrop".
(2) Die Flagge der Stadt enthält auf Weiß/Blau im Verhältnis 1 : 1 auf längsgestreiftem Grund das Wappenschild der Stadt. Es ist angeordnet auf der Mitte der beiden Bahnen, zur Stange hin verschoben.
II. Rat der Stadt
§ 4 Zusammensetzung und Bezeichnungen
(1) Die von der Bürgerschaft gewählte Vertretung führt die Bezeichnung "Rat der Stadt".
(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung "Ratsfrau" oder "Ratsherr".
(3) Weitere Funktionsbezeichnungen nach dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(4) Die Zahl der nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a) Kommunalwahlgesetz (KWahlG) zu wählenden Vertreter/innen für den Rat der Stadt Bottrop wird für die Kommunalwahlen 2009 und die darauf folgenden um 4 verringert und auf 54 Vertreter/innen festgesetzt. Hiervon sind 27 in Wahlbezirken zu wählen.
§ 5 Aufgaben des Rates
Der Rat entscheidet über:
1. die nicht übertragbaren Angelegenheiten,
2. alle übrigen Angelegenheiten, sofern diese nicht
a) auf einen Ausschuss oder den Oberbürgermeister übertragen worden sind oder als übertragen gelten (§ 41 Abs. 3 GO NRW)
oder
b) zu den bestimmten Ausschüssen oder dem Oberbürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben gehören
oder
c) den Bezirksvertretungen vorbehalten sind.
§ 6 Unterrichtung der Einwohner
(1) Der Rat unterrichtet die Einwohner in geeigneter Weise über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten der Stadt. Die Unterrichtung erfolgt u. a. durch Pressemitteilungen, öffentliche Auslage der vorgesehenen Planungen, Broschüren, Flugblätter.
(2) Im Einzelfall entscheidet der Rat, welche Angelegenheiten als allgemein bedeutsam im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 GO NRW oder welche Planungen und Vorhaben als wichtig im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 GO NRW anzusehen sind. Allgemein bedeutsam sind in der Regel nur Angelegenheiten von gesamtstädtischer Bedeutung.
(3) Insbesondere in den Fällen des Abs. 2 kann der Rat die Durchführung von Einwohnerversammlungen beschließen. Er legt in diesem Falle deren Gegenstand, Zeitpunkt und Versammlungsort fest. Die Unterrichtung kann in anderer Form erfolgen.
(4) Die Leitung der Einwohnerversammlung obliegt dem Oberbürgermeister.
In Angelegenheiten, die allein oder überwiegend in die fachliche Zuständigkeit eines Ausschusses fallen, kann der Rat die Durchführung der Einwohnerversammlung auf den Ausschussvorsitzenden übertragen.
Schließlich kann der Rat in Angelegenheiten, die Bedeutung überwiegend nur für einen Stadtbezirk haben, die Einwohnerversammlung auf den Stadtbezirk beschränken. In diesem Falle kann der Rat die Durchführung der Einwohnerversammlung auf den Bezirksbürgermeister übertragen.
(5) Der Oberbürgermeister unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Beschluss des Rates zur Durchführung einer Einwohnerversammlung; deren Gegenstand, Zeit und Ort sind mindestens 1 Woche vorher öffentlich bekannt zu machen.
(6) Die Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Bezirksfraktionen sind zu allen Einwohnerversammlungen einzuladen, die ihren Stadtbezirk berühren. Ist die Einwohnerversammlung auf einen Stadtbezirk beschränkt, so sind alle Bezirksvertreter dieses Stadtbezirks zu der Einwohnerversammlung einzuladen.
§ 7 Anregungen und Beschwerden
(1) Die Entscheidung darüber, ob eine Eingabe als Anregung oder Beschwerde im Sinne des § 24 Abs. 1 GO NRW an den Rat anzusehen ist, trifft der Oberbürgermeister.
(2) Der Oberbürgermeister gibt schriftliche Anregungen und Beschwerden in der Regel mit seiner Stellungnahme an den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss weiter.
Soweit Zuständigkeiten eines Fachausschusses oder einer Bezirksvertretung berührt werden, sind diese zu den Anregungen und Beschwerden vorher zu hören.
(3) Handelt es sich um eine Angelegenheit, die offensichtlich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Stadt Bottrop fällt, so leitet der Oberbürgermeister sie an die zuständige Stelle weiter und unterrichtet den Absender darüber.
(4) Ohne Beratung in der Sache werden Anregungen und Beschwerden zurückgewiesen,
- wenn der Inhalt des Antrages einen Straftatbestand erfüllt,
- sie gegenüber bereits beschiedenen Anträgen keinen neuen Sachverhalt enthalten,
- sie aufgrund sondergesetzlicher Regelungen als Anregungen und Bedenken im Planverfahren eingebracht werden können,
- die Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes Gerichtsverfahren oder die Nachprüfung einer gerichtlichen Entscheidung bedeuten würde,
- sie allgemeinpolitische Fragen betreffen.
Anregungen und Beschwerden, die unleserlich oder nicht unterschrieben (anonym) sind oder der Einsender nicht erkennbar ist, werden dem Ausschuss nicht vorgelegt.
(5) Der Oberbürgermeister bestätigt den Eingang der Anregung oder Beschwerde und informiert den Absender über den voraussichtlichen Termin der Behandlung im Ausschuss. Nach Abschluss des Verfahrens unterrichtet er den Absender schriftlich unter Angabe der Gründe über die Entscheidung.
III. Der Oberbürgermeister
§ 8 Stellvertretung und Repräsentation
(1) Der Oberbürgermeister hat zwei Stellvertreter, die die Bezeichnung "Bürgermeister" führen.
(2) Die Stellvertreter des Oberbürgermeisters vertreten diesen im Falle seiner Verhinderung in der festgelegten Reihenfolge.
(3) Dem Oberbürgermeister obliegt die Repräsentation der Stadt.
Er entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Angelegenheit der Repräsentation von gesamtstädtischer Bedeutung ist.
IV. Ausschüsse
§ 9 Bildung von Ausschüssen
Der Rat der Stadt bildet außer den gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüssen folgende Ausschüsse:
- Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz
- Bau- und Verkehrsausschuss
- Kulturausschuss
- Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie
- Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss
- Schulausschuss
§ 10 Ältestenrat
(1) Der Ältestenrat wird aus dem Oberbürgermeister, den Bürgermeistern, den Fraktionsvorsitzenden sowie den keiner Fraktion angehörenden Ratsmitgliedern gebildet. Für den Fall einer Verhinderung können sich die Fraktionsvorsitzenden von einem anderen Fraktionsmitglied vertreten lassen. Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz.
(2) Dem Ältestenrat obliegt die interfraktionelle Abstimmung. Er wird durch den Oberbürgermeister über wichtige kommunale Angelegenheiten unterrichtet und berät ihn bei der Führung der ihm übertragenen Geschäfte.
(3) Der Ältestenrat wird nach Bedarf durch den Oberbürgermeister einberufen. Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn dies von einer Fraktion verlangt wird.
(4) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Ältestenrates teil.
(5) Bei bezirklichen Angelegenheiten nimmt der Bezirksbürgermeister der zuständigen Bezirksvertretung an der Beratung teil.
(6) Der Ältestenrat ist kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung NRW.
§ 11 Aufgaben des Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschusses
(1) Der Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss entscheidet neben den gesetzlich übertragenen Aufgaben
im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister nach Maßgabe des § 73 Abs. 3 der GO NRW über Angelegenheiten von Bediensteten in Führungspositionen, die das beamtenrechtliche Grundverhältnis oder das Arbeitsverhältnis eines Bediensteten zur Gemeinde verändern - Einstellung, Ernennung, Beförderung - , soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.
Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande, kann der Rat der Stadt die Entscheidung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder treffen.
Erfolgt keine Entscheidung nach Satz 1 und 2, trifft der Oberbürgermeister die dienst- und arbeitsrechtlichen Entscheidungen.
Bei Entscheidungen nach Satz 1 und Satz 2 stimmt der Oberbürgermeister nicht mit.
Über die Entlassungen, Versetzungen/Eintritten in den Ruhestand, Beendigungen von Arbeitsverhältnissen und Höher- und Herabgruppierungen ist dem Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss zu berichten.
(2) Er behandelt die Anregungen und Beschwerden im Sinne des § 24 GO NRW nach § 7 dieser Satzung.
(3) Die Empfehlungen der Fachausschüsse und der Bezirksvertretungen zur Beschlussfassung durch den Rat sind ihm zur Kenntnis zu geben.
Eine eigene Beschlussempfehlung ist nur erforderlich, wenn unterschiedliche Auffassungen der vorberatenden Gremien aufeinander abzustimmen sind.
(4) Er entscheidet bei Streitigkeiten der kommunalen Organe untereinander und ist vor einer beabsichtigten gerichtlichen Klärung anzurufen.
(5) Er entscheidet über Investitionsvorhaben und Planungsaufträge nach Beratung im jeweiligen Fachausschuss für
- Schulen,
- öffentliche Gebäude und
- sonstige öffentliche Einrichtungen von besonderer Bedeutung,
mit Ausnahme von Kanalbaumaßnahmen,
soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt.
(6) Er fasst den Baubeschluss für Errichtung und wesentliche Änderungen der Anlagen, über die er gemäß Absatz 5 beschlossen hat.
(7) Bei Eigenbetrieben werden den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung entsprechend die Beschlüsse nach Absatz 5 und 6 durch den jeweiligen Betriebsausschuss getroffen.
(8) Er entscheidet über
a) Erlass, Stundung, Verrentung sowie Niederschlagung von Forderungen der Stadt, soweit nicht die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters nach § 27 dieser Satzung gegeben ist,
b) die Bereitstellung der nicht erheblichen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 1 GO NRW und der Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 2 GO NRW
- überplanmäßig in der Größenordnung zwischen 50.000,00 EUR und 125.000,00 EUR
- außerplanmäßig in der Größenordnung zwischen 25.000,00 EUR und 125.000,00 EUR.
Bei Beträgen bis zu 50.000,00 EUR bei überplanmäßigen und bis zu 25.000,00 EUR bei außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bzw. Verpflichtungsermächtigungen entscheidet der Stadtkämmerer, falls er nicht die Angelegenheit wegen ihrer wesentlichen Bedeutung dem Ausschuss vorlegt.
c) die Vergabe von Arbeitgeberdarlehen, soweit abweichend von den vom Rat beschlossenen Richtlinien entschieden werden soll.
§ 12 Entscheidungsbefugnisse der Ausschüsse
1. Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz:
2. Bau- und Verkehrsausschuss:
3. Kulturausschuss:
4. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie:
5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss:
6. Schulausschuss::
(1) Folgende Angelegenheiten werden den Ausschüssen zur Entscheidung übertragen, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen nach § 37 GO NRW oder nach § 14 dieser Satzung bzw. des Oberbürgermeisters nach § 41 Abs. 3 GO NRW oder nach § 27 dieser Satzung gegeben ist:
1. Ausschuss für Stadtplanung und Umweltschutz:
- die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben in den Fällen des § 36 BauGB in Verbindung mit § 33 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 und 4 BauGB, soweit es sich nicht um unbedeutende Vorhaben, z. B. Nebenanlagen, Garagen, Um- und Anbauten u. ä. handelt und § 36 BauGB in Verbindung mit § 34 in den Fällen, wenn mit dem Vorhaben eine Neuerschließung des Baugeländes verbunden ist,
- die Entscheidung nach § 14 Abs. 2 BauGB,
- die Stellungnahme bzw. das Einvernehmen der Gemeinde zu Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach Sondergesetzen (z. B. Fernstraßengesetz, Straßen- und Wegegesetz NW, Bundesimmissionsschutzgesetz, Berggesetz, Abfallbeseitigungsgesetz), soweit es sich um bedeutende Vorhaben einschließlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen handelt,
- die Stellungnahme bzw. das Einvernehmen der Gemeinde zu Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nach Bundesberggesetz,
- die Entscheidung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung gemäß § 51 BauO NW in Einzelfällen von besonderer Bedeutung,
- die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Bürger an der Bauleitplanung gemäß § 3 BauGB entsprechend den vom Rat beschlossenen Richtlinien,
- Unterschutzstellung von Denkmalbereichen und Denkmälern von überbezirklicher Bedeutung sowie die Übernahme von Denkmälern,
- die Entscheidung über den Abschluss von städtebaulichen Verträgen nach § 11 BauGB und Durchführungsverträgen im Zusammenhang mit Vorhaben- und Erschließungsplänen nach § 12 BauGB, einschließlich des in diesem Zusammenhang erforderlichen Erwerbs, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, soweit nicht Regelungen enthalten sind, die die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW begründen.
2. Bau- und Verkehrsausschuss:
a) Die Festlegung von Ausbauprogrammen
- für Erschließungsanlagen,
- für straßenbauliche Maßnahmen sowie
- für sonstige Maßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen,
von überbezirklicher Bedeutung (hierunter fallen alle Straßen des Vorbehaltnetzes).
Die Festlegung von
- Unterhaltungs- und Instandsetzungsprogrammen für Straßen, Wege und Plätze, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht handelt,
- Ausbau- und Unterhaltungsprogrammen für Grün-, Park- und Freizeitanlagen sowie Kinderspielplätze, im letzteren Falle nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht handelt,
- Unterhaltungsprogrammen für Schulen und öffentliche Einrichtungen
jeweils von überbezirklicher Bedeutung.
Bei der künstlerischen Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen ist der Kulturausschuss vorher anzuhören.
b) die Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen von überbezirklicher Bedeutung,
c) die Entscheidung über den Abschluss von Erschließungsverträgen nach § 124 Abs. 1 BauGB sowie von Straßenausbauverträgen einschließlich des in diesem Zusammenhang erforderlichen Erwerbs, der Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, soweit nicht Regelungen enthalten sind, die die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW begründen.
d) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen (einschließlich kreuzungsrechtlicher Vereinbarungen), die sich auf Straßen, Wege und Plätze von überbezirklicher Bedeutung beziehen, soweit nicht Regelungen enthalten sind, die die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW begründen. Ein Gleiches gilt für Entwässerungsanlagen und Gewässer.
e) Maßnahmen für verkehrslenkende, verkehrsregelnde und verkehrsüberwachende Einrichtungen bei Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich Radverkehrsanlagen von überbezirklicher Bedeutung (hierunter fallen alle Straßen des Vorbehaltnetzes),
f) Planung von Anlagen zur Minderung des Verkehrslärms, soweit sie nicht Gegenstand eines Bebauungsplanverfahrens sind,
g) Planungen im öffentlichen Personennahverkehr (Nahverkehrsplan).h) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung mit einem Wert von mehr als 300.000 EUR sowie die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung mit einem Auftragsvolumen von über 50.000 EUR. Darüber hinaus die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen von überbezirklicher Bedeutung aus dem Zuständigkeitbereich des Oberbürgermeisters, wenn dadurch erstmalig die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten wird.
i) Vergaben der Verwaltung von überbezirklicher Bedeutung mit einem Wert von mehr als 25.000 EUR sind dem Ausschuss in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu geben.
a) Festlegung des Kulturprogramms der Stadt Bottrop,
b) Aufgaben der Weiterbildung,
c) Erwerb von Kunstgegenständen im Werte zwischen 5.000,00 EUR und 50.000,00 EUR mit Ausnahme des Bereichs "Kunst am Bau" (dieser zählt zu den Bauangelegenheiten i. S. d. Ziff. 3). Über 50.000,00 EUR entscheidet der Rat.
d) Grundzüge der Zuschussgewährung zur Förderung der freien Kulturarbeit.
4. Ausschuss für Soziales, Gesundheit und Familie:
a) Festlegung der Höhe von Beihilfen aus besonderen Anlässen,
b) Zuschüsse an die Träger der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des Sozialwesens,
c) Gewährung von Investitionszuschüssen für Altenwohnungen und für Alten- und Pflegeheime sowie Festsetzung der Reihenfolge der Projekte,
d) Gewährung von Investitionszuschüssen für Wohnungen und Einrichtungen des Behindertenbereiches,
e) Festlegung von Standorten für die Errichtung von Übergangsheimen für Spätaussiedler, Asylbewerber und Flüchtlinge im Benehmen mit der Bezirksvertretung,
f)Regelung der Seniorenangelegenheiten.
5. Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss:
Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken von 25.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR.
Vorstehende Regelung gilt vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g und des Bau- und Verkehrsausschusses nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c dieser Satzung.
Grundstücksgeschäfte bis zu einem Werte von 25.000,00 EUR sind dem Ausschuss in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu geben.
a) Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß § 61 Schulgesetz NRW, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksvertretungen gegeben ist,
b) Entscheidung über die Einstufung eines Schulweges als besonders gefährlich oder ungeeignet im Sinne von § 6 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung, im Benehmen mit der jeweils zuständigen Bezirksvertretung,
c) Entscheidung über die Einrichtung von Schülerspezialverkehren nach § 14 der Schülerfahrkostenverordnung mit einem Auftragswert von mehr als 25.000,00 EUR,
d) Entscheidung über freiwillige Leistungen des Schulträgers im Zusammenhang mit Schülerfahrkosten/der Schülerbeförderung mit einem Auftragswert von mehr als 25.000,00 EUR.
(2) Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich von Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss bzw. Rat fallen, werden zunächst vom Fachausschuss oder gegebenenfalls von der Bezirksvertretung vorberaten.
V. Bezirksvertretungen
§ 13 Zusammensetzung und Bezeichnungen
(1) Die Zahl der Mitglieder der von der Bürgerschaft gewählten Bezirksvertretungen beträgt jeweils 17.
(1 a) Mit Beginn der Wahlperiode 2009 beträgt die Zahl der Mitglieder der von der Bürgerschaft gewählten Bezirksvertretung jeweils 15.
(2) Die Vorsitzenden der Bezirksvertretungen führen die Amtsbezeichnung "Bezirksbürgermeister", ihre Stellvertreter die Amtsbezeichnung "Stellvertreter des Bezirksbürgermeisters". Die übrigen Mitglieder führen die Bezeichnung "Bezirksvertreter".
§ 14 Entscheidungsbefugnisse
(1) Soweit nicht der Rat nach § 41 Abs. 1 GO NRW ausschließlich oder der Oberbürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW in Verbindung mit § 27 dieser Satzung zuständig ist, entscheiden die Bezirksvertretungen unter Beachtung der Belange der gesamten Stadt und im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Haushaltsmittel in allen Angelegenheiten, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Hierzu zählen insbesondere:
a) Die Unterhaltung und Ausstattung der Schulen und öffentlichen Einrichtungen,
b) Pflege des Ortsbildes und Festlegung von Ausbau- und Unterhaltungsprogrammen für Grün-, Park- und Freizeitanlagen sowie Kinderspielplätze, im letzteren Falle nach Anhörung des Jugendhilfeausschusses,
c) die Festlegung von Ausbauprogrammen
- für Erschließungsanlagen,
- für straßenbauliche Maßnahmen,
- für sonstige Maßnahmen an Straßen, Wegen und Plätzen sowie
- von Unterhaltungs- und Instandsetzungsprogrammen für Straßen, Wege und Plätze incl. Festsetzung der Reihenfolge der Arbeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht handelt.
Bei der künstlerischen Gestaltung von Straßen, Wegen und Plätzen ist der Kulturausschuss vorher anzuhören.
d) die Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen im Stadtbezirk mit Ausnahme der Träger der freien Jugendhilfe sowie der Träger der freien Wohlfahrtspflege im Bereich des Sozialwesens und der Zuweisung von Sportförderungsmitteln an Sportvereine,
e) Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums im Stadtbezirk sowie die Pflege vorhandener Paten- und Städtepartnerschaften, die sich auf Begegnungen im Vereinsbereich und auf bezirksbezogene Veranstaltungen beschränkt,
f) Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirks; für Angelegenheiten der Repräsentation gilt § 8 dieser Satzung entsprechend,
g) die Benennung (Umbenennung) von Straßen, Wegen und Plätzen,
h) die Benennung (Umbenennung) von Schulen und öffentlichen Einrichtungen,
i) Veranstaltungen von Wettbewerben zur Verschönerung des Bezirks,
j) Ausübung der Mitwirkungsrechte gemäß § 61 Schulgesetz NRW für Grund- und Hauptschulen sowie für Schulen, deren Schülerinnen und Schüler zum größten Teil aus einem Stadtbezirk stammen,
k) die Einziehung und Umstufung von Straßen, Wegen und Plätzen,
l) Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen (einschließlich kreuzungsrechtlicher Vereinbarungen), die sich auf Straßen, Wege und Plätze beziehen, soweit nicht Regelungen enthalten sind, die die ausschließliche Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs. 1 GO NRW begründen; ein Gleiches gilt für Entwässerungsanlagen und Gewässer.
m) Maßnahmen für verkehrslenkende, verkehrsregelnde und verkehrsüberwachende Einrichtungen bei Straßen, Wegen und Plätzen,
n) die Entscheidung über die Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von mehr als 300.000 EUR sowie die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung von Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von über 50.000 EUR. Darüber hinaus die Entscheidung über die Erweiterung und Änderung aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters, wenn dadurch erstmalig die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten wird.
Vergaben der Verwaltung von bezirklicher Bedeutung von mehr als 25.000,00 EUR sind den Bezirksvertretungen in dreimonatigen Abständen zur Kenntnis zu geben.
o) Unterschutzstellung von Denkmälern,
p) Wahl der Schiedsmänner,
q) das Aufstellen von Fernsprecheinrichtungen.
(2) Die in Abs. 1 genannten Entscheidungsbefugnisse stehen unter dem Vorbehalt, dass die Bedeutung der Angelegenheit im Einzelfall nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Überbezirkliche Bedeutung haben insbesondere:
- Gesamtschulen, das Berufskolleg der Stadt Bottrop, alle übrigen Schulen, deren Schüler/innen nicht zum größten Teil aus einem Stadtbezirk stammen, zentrale Weiterbildungseinrichtungen, Museen, Verwaltungsgebäude, das Kulturzentrum August Everding, das Jahnstadion, die Dieter-Renz-Halle sowie die Hauptstelle der Stadtbücherei,
- Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen, die Kreisstraßen, der Berliner Platz,
- der Köllnische Wald, das Vöingholz, der Stadtgarten, die regionalen Grünzüge, der Flugplatz Schwarze Heide sowie die Tageserholungsanlagen Kirchheller Heide (insbesondere die Baggerseen, Töttelberg),
- zentrale Veranstaltungen und Kundgebungen von gesamtstädtischer Bedeutung, wie z. B. das Stadtfest, der Weihnachtsmarkt, der Bottroper Pferdemarkt, der Michaelismarkt und politische Großveranstaltungen.
(3) Soweit Rechtsvorschriften spezielle Entscheidungsbefugnisse begründen, bleiben diese durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 15 Anhörungsrechte
(1) Die Bezirksvertretungen sind zu allen bezirksbezogenen Angelegenheiten, soweit sie nicht bereits nach § 14 dieser Satzung in ihre Zuständigkeit fallen, vor der endgültigen Entscheidung zu hören, insbesondere zu folgenden Angelegenheiten:
- Haushaltssatzung einschließlich Haushaltsplan sowie Investitionsprogramm,
- Änderung der Bezirksgrenzen und Auflösung der Bezirksverwaltungsstellen,
- gemeindliche Planungs- und Investitionsvorhaben im Bezirk und Bauleitpläne für den Bezirk,
- Planverfahren Dritter aufgrund von Sondergesetzen, insbesondere Rahmen-, Haupt- und Sonderbetriebsplänen nach Bundesberggesetz, soweit es sich um bedeutende Vorhaben einschließlich wesentlicher Änderungen bestehender Anlagen handelt,
- Aufstellung der Denkmalliste, Unterschutzstellung von Denkmalbereichen und Übernahme von Denkmälern,
- Durchführung von Wettbewerben zur Pflege des Ortsbildes und anderer städtebaulicher Maßnahmen,
- Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen,
- Errichtung und Auflösung von Schulen und öffentlichen Einrichtungen,
- Abgrenzung von Schulbezirken für Grund- und Hauptschulen,
- Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- Abhaltung und Durchführung von Wochenmärkten,
- Abgrenzung der Schiedsmannbezirke.
(2) Die Anhörung kann zeitlich begrenzt werden. Sie kann in Fällen äußerster Dringlichkeit entfallen; in einem solchen Fall ist in der nächsten Sitzung die Bezirksvertretung unter Angabe der Gründe nachträglich zu unterrichten. Der Bezirksbürgermeister und die Bezirksfraktionsvorsitzenden sind jedoch vorab in Kenntnis zu setzen.
§ 16 Vorschlags- und Anregungsrechte
Die Bezirksvertretungen können zu allen gemeindlichen Angelegenheiten, die von bezirksbezogenem Interesse sind, soweit sie nicht bereits in die Zuständigkeitsregelungen nach §§ 14 und 15 dieser Satzung gehören, Vorschläge und Anregungen an den Rat, dessen Ausschüsse und an den Oberbürgermeister richten.
§ 17 Repräsentation
In Fällen von gesamtstädtischer Bedeutung sind die Bezirksbürgermeister gehalten, den Oberbürgermeister über die an sie herangetragenen Repräsentationswünsche bzw. notwendig erscheinende Repräsentationsmaßnahmen des Bezirks zu unterrichten, um ihm die Entscheidung nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung zu ermöglichen.
§ 18 Bezirksverwaltungsstellen
(1) Für den Stadtbezirk Bottrop-Kirchhellen ist die Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen zuständig.
Für die Stadtbezirke Bottrop-Mitte und Bottrop-Süd ist die Bezirksverwaltungsstelle Bottrop zuständig.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und die Aufgaben der Bezirksverwaltungsstellen trifft der Oberbürgermeister.
VI. Allgemeine Regelungen
§ 19 Integrationsrat
(1) Zur Mitwirkung der ausländischen Einwohner an den kommunalen Willensbildungsprozessen wird ein Integrationsrat gebildet, der aus 25 stimmberechtigten Mitgliedern besteht. Hiervon werden 17 Mitglieder nach den Bestimmungen für Integration gemäß § 27 GO NRW gewählt und acht Ratsmitglieder nach den Vorschriften des § 58 GO NRW benannt.
(2) Der Wahltag wird durch den Rat der Stadt festgesetzt.
(3) Der Integrationsrat hat Beratungskompetenz und kann sich mit allen Angelegenheiten der Gemeinde befassen insbesondere mit den Angelegenheiten, die sich aus dem Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft ergeben.
Der Oberbürgermeister leitet dem Integrationsrat Vorlagen, die Angelegenheiten der Zuwanderung und Integration betreffen, vor der Beratung im Rat, in anderen Ausschüssen des Rates oder in Bezirksvertretungen zu.
(4) Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich beim Oberbürgermeister einzureichen. Die zuständigen Gremien sollen sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen und den Integrationsrat über die Ergebnisse unterrichten.
Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(5) Die näheren Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung, die vom Integrationsrat beschlossen wird.
§ 20 Gleichstellung von Mann und Frau
(1) Der Oberbürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Der Oberbürgermeister hat sicherzustellen, dass die Meinung der Gleichstellungsbeauftragten zu frauenrelevanten Angelegenheiten bei Bildung der Verwaltungsmeinung berücksichtigt wird. Die Gleichstellungsbeauftragte erhält Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. Bei Personalakten gilt dies auch für Bewerbungsunterlagen, einschließlich der von Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht in die engere Auswahl einbezogen werden sowie für Personalakten nach Maßgabe der Grundsätze des § 102 Abs. 3 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG).
(2) Im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Stadt betreibt die Gleichstellungsbeauftragte selbständig Öffentlichkeits- und Pressearbeit.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen des Verwaltungsvorstandes, des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
§ 21 Dringlichkeitsentscheidungen
(1) Dringlichkeitsentscheidungen des Oberbürgermeisters und eines weiteren Ratsmitgliedes sind den Ratsfraktionsvorsitzenden vor ihrer Ausführung bekannt zu geben.
(2) Bei Dringlichkeitsentscheidungen des Bezirksbürgermeisters und eines weiteren Mitgliedes der Bezirksvertretung soll das mitunterzeichnende Mitglied nicht der Fraktion des Erstunterzeichnenden angehören.
§ 22 Akteneinsicht
(1) Anträge auf Akteneinsicht sind an den Oberbürgermeister zu richten. Akteneinsicht wird nur in den Diensträumen der Stadtverwaltung gewährt.
(2) Die Akteneinsicht erfolgt nicht, wenn dieses aufgrund gesetzlicher Vorschriften untersagt ist oder die Geheimhaltung es gebietet.
§ 23 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall und Sitzungsgeld
(1) Ratsmitglieder erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Sitzungsgeld wird für die Teilnahme sowohl an Sitzungen des Rates, der Ausschüsse und der Fraktionen/Teilfraktionen als auch an Sitzungen von Unterausschüssen, Beiräten und Kommissionen gezahlt.
Die Anzahl der Sitzungen der Fraktionen/Teilfraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf insgesamt 120 Sitzungen jährlich begrenzt.
(2) Die Stellvertreter des Oberbürgermeisters sowie Fraktionsvorsitzende und stellvertretende Fraktionsvorsitzende des Rates erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine weitere Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
(3) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung.
Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 2 Sitzungen je Fachausschusssitzung beschränkt.
(4) Die Zahlung der Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder der Bezirksvertretungen erfolgt gemäß § 1 Abs. 2 Nummer 3 Buchst. a) der Entschädigungsverordnung.
Die Bezirksbürgermeister, deren Stellvertreter sowie die Fraktionsvorsitzenden in den Bezirksvertretungen erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 1 Buchstabe f bis i EntschVO.
(5) Die Mitglieder des Integrationsrates erhalten Entschädigungen nach § 2 der Entschädigungsverordnung.
(6) Ratsmitglieder, Mitglieder der Ausschüsse sowie Mitglieder der Bezirksvertretungen haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist.
Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
- Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf 8,00 EUR festgesetzt.
- Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
- Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
- Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
- Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
- In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 18,00 EUR je Stunde überschreiten.
- Die Verdienstausfallpauschale für Selbständige und die Entschädigung für Hausfrauen/Hausmänner werden höchstens für 8,5 Stunden pro Tag und grundsätzlich höchstens für die Zeit bis 19.00 Uhr gewährt.
Für die Zeit nach 19.00 Uhr wird die Verdienstausfallpauschale gezahlt, soweit versäumte regelmäßige Arbeitszeit glaubhaft nachgewiesen werden kann.
§ 24 Genehmigung von Verträgen
(1) Die Genehmigung von Verträgen der Gemeinde mit den Mitgliedern des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretungen sowie mit dem Oberbürgermeister und den Beigeordneten (§ 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW) erfolgt:
- bei einem Wert bis zu 5.000,00 EUR durch den Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss,
- in allen übrigen Fällen durch den Rat der Stadt.
(2) Zu den Verträgen im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchst. r) GO NRW gehören nicht:
- Verträge, die unter feststehende Tarife, Abgaben- und Gebührenordnungen jeder Art fallen,
- Miet- und Pachtverträge, die unter Höchstsätze oder allgemeine Richtlinien fallen,
- Verträge, die aufgrund einer Ausschreibung zustande gekommen sind und bei denen der Zuschlag auf das annehmbarste Angebot erteilt wird.
§ 25 Geschäftsordnung
(1) Das Verfahren des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
(2) Der Integrationsrat gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.
§ 26 Teilnahme an den Sitzungen
(1) Der Oberbürgermeister führt den Vorsitz im Rat und im Haupt-, Finanz- und Beschwerdeausschuss.
Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion verpflichtet, zu einem Punkt der Tagesordnung vor dem Rat Stellung zu nehmen.
(2) Die Beigeordneten nehmen an den Sitzungen des Rates teil.
(3) Der Oberbürgermeister und die Beigeordneten sind berechtigt und auf Verlangen eines Ausschusses in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Der Oberbürgermeister entscheidet, welche weiteren Bediensteten an den Sitzungen des Rates und der Ausschüsse teilnehmen.
(5) Der Oberbürgermeister ist berechtigt und auf Verlangen einer Bezirksvertretung verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen. Er kann sich von einem Beigeordneten oder einer anderen leitenden Dienstkraft vertreten lassen.
(6) Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle oder sein Vertreter ist verpflichtet, an den Sitzungen der Bezirksvertretung teilzunehmen.
Der Oberbürgermeister entscheidet, welche weiteren Bediensteten zur Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksvertretungen verpflichtet sind.
VII. Gemeindeverwaltung
§ 27 Aufgaben des Oberbürgermeisters
Dem Oberbürgermeister wird übertragen
- Aufträge von bezirklicher und überbezirklicher Bedeutung bis zu einem Wert von 300.000 EUR einschließlich aller bis zu dieser Wertgrenze notwendig werdenden Auftragserweiterungen und
-änderungen zu vergeben; in den Fällen des § 12 Abs. 1 Ziffer 4 c) jedoch nur bis zu einem Wert von 5.000 EUR (Kunstgegenstände).
Wird durch eine Erweiterung oder Änderung von Aufträgen aus dem Zuständigkeitsbereich des Oberbürgermeisters erstmals die Vergabegrenze von 300.000 EUR überschritten, so ist die Entscheidung des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. der Bezirksvertretung herbei zu führen.
Gleichzeitig wird der Oberbürgermeister ermächtigt, bis zu einem Betrag von 50.000 EUR Auftragserweiterungen und -änderungen in Angelegenheiten zu tätigen, die der Beschlussfassung des Bau- und Verkehrsausschusses bzw. einer Bezirksvertretung unterliegen.
Über Auftragserweiterungen oder -änderungen im Wert zwischen 10.000 EUR bis 50.000 EUR sind der Bau- und Verkehrsausschuss bzw. die Bezirksvertretung quartalsweise zu unterrichten. - über die nach den gesetzlichen Vorschriften gegen Verwaltungsakte der Gemeinde eingelegten Rechtsmittel zu entscheiden,
- die Pflichtigen zu den Gemeindeabgaben heranzuziehen und Forderungen der Gemeinde geltend zu machen,
- Geldforderungen der Gemeinde (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen) bei Beträgen bis zu 5.000,00 EUR zu erlassen oder Geldforderungen vorbehaltlich späterer Geltendmachung niederzuschlagen,
- Geldforderungen der Gemeinde (Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Geldforderungen) bei Beträgen bis zu 25.000,00 EUR zu stunden,
- Klagen vor den Gerichten zu erheben und Vergleiche zu schließen bzw. Anerkenntnisse abzugeben, soweit der Streitwert den Betrag von 50.000,00 EUR nicht übersteigt,
- Verträge über Erwerb und Veräußerung von Grundstücken abzuschließen sowie die Belastung von Grundstücken auszusprechen, die einen Wert von weniger als 25.000,00 EUR haben. Diese Verträge sind dem Wirtschaftsförderungs- und Grundstücksausschuss zur Kenntnis zu geben.
- die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben gemäß § 31 BauGB und § 36 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 sowie gemäß § 36 in Verbindung mit § 34 BauGB, § 33 Abs. 1 und § 35 Abs. 4 und 5 BauGB sowie nach Sondergesetzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz gegeben ist,
- die Stellungnahme bzw. das Einvernehmen der Gemeinde zu Planverfahren Dritter, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz gegeben ist,
- Entscheidung über die Genehmigung nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BauGB, soweit nicht die Zuständigkeit des Ausschusses für Stadtplanung und Umweltschutz gegeben ist,
- die Erteilung der Genehmigung von Vorhaben und Rechtsvorgängen gemäß § 145 BauGB,
- die Bildung von Abrechnungsabschnitten nach § 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung des Erschließungsbeitrages und nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bottrop,
- die Entscheidung über die Ablösung von Erschließungsbeiträgen nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB außerhalb von Erschließungsverträgen nach § 124 BauGB,
- die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 125 Abs. 3 BauGB bei planabweichendem Ausbau von Erschließungsanlagen erfüllt sind einschl. Abgabe entsprechender Erklärungen,
- die Antragstellung der Gemeinde nach § 59 Abs. 7 BauGB,
- die Entscheidung über die Anwendung der Kostenspaltung nach § 127 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit der Satzung der Stadt Bottrop über die Erhebung des Erschließungsbeitrages und nach der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bottrop,
- die Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen,
- die Entscheidung über die gemeinsame Aufwandsermittlung für Erschließungseinheiten (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB),
- Widerspruchsbescheide in beamtenrechtlichen Vorverfahren nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) zu erlassen, es sei denn, dass die Entscheidung über den angefochtenen Verwaltungsakt dem Rat der Stadt oblag,
- die Zustimmung zu Insolvenzplänen und Schuldenbereinigungsplänen im Rahmen von Insolvenzverfahren.
§ 28 Beigeordnete (Verwaltungsvorstand)
(1) Die Zahl der Beigeordneten beträgt vier.
(2) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum allgemeinen Vertreter des Oberbürgermeisters. Er führt die Bezeichnung "Erster Beigeordneter".
(3) Der Rat bestellt einen Beigeordneten zum "Stadtkämmerer".
(4) Die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung "Beigeordneter".
(5) Ist der Erste Beigeordnete an der Vertretung verhindert, so bestimmt sich die Reihenfolge der Vertretung des Oberbürgermeisters durch die übrigen Beigeordneten nach der Stellenbewertung, bei gleicher Bewertung nach dem Dienstalter als Beigeordneter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 29 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop und ortsübliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, werden durch Veröffentlichungen im Stadtspiegel Bottrop vollzogen, soweit nicht durch Landes- und Bundesrecht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die Bekanntmachungen erfolgen unter der Überschrift "Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Bottrop".
(3) Sind öffentliche Bekanntmachungen in der in Absatz 1 vorgeschriebenen Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, werden die Veröffentlichungen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln an den Verwaltungsgebäuden
Rathaus Bottrop, Ernst-Wilczok-Platz 1, 46236 Bottrop und
Bezirksverwaltungsstelle Kirchhellen, Kirchhellener Ring 84-86, 46244 Bottrop
vollzogen.
§ 30 Inkrafttreten
(1) Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23. November 1994, geändert durch Satzung vom 11. Oktober 1995, außer Kraft.
(02.11.2009)

