Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop

vom 17.05.2001 in der Fassung vom 26.05.2011

Aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010(GV NRW S. 688), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24.05.2011 folgende Änderung zur Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop beschlossen: 

§ 1 Gegenstand

Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.

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§ 2 Entgelthöhe

1. Elementarunterricht

monatliches Entgelt

Musikalische Früherziehung 60 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011               23,20 EUR
ab 01.01.2012               23,20 EUR
ab 01.01.2013               23,20 EUR
ab 01.01.2014               23,20 EUR

Musikalische Grundausbildung 60 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011               23,20 EUR
ab 01.01.2012               23,20 EUR
ab 01.01.2013               23,20 EUR
ab 01.01.2014               23,20 EUR

2. Instrumental- und Vokalunterricht

monatliches Entgelt

Einzelunterricht 30 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011          44,00 EUR
ab 01.01.2012          45,00 EUR
ab 01.01.2013          46,00 EUR
ab 01.01.2014          47,00 EUR

Einzelunterricht 45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011          66,00 EUR
ab 01.01.2012          67,00 EUR
ab 01.01.2013          68,00 EUR
ab 01.01.2014          69,00 EUR

Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011          34,00 EUR
ab 01.01.2012          35,00 EUR
ab 01.01.2013          36,00 EUR
ab 01.01.2014          37,00 EUR

Gruppenunterricht ab 5 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011          25,00 EUR
ab 01.01.2012          25,00 EUR
ab 01.01.2013          25,00 EUR
ab 01.01.2014          25,00 EUR

3. Instrumentalunterricht Klavier

monatliches Entgelt

Einzelunterricht 30 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011        49,00 EUR
ab 01.01.2012        50,00 EUR
ab 01.01.2013        51,00 EUR
ab 01.01.2014        52,00 EUR

Einzelunterricht 45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011        71,00 EUR
ab 01.01.2012        72,00 EUR
ab 01.01.2013        73,00 EUR
ab 01.01.2014        74,00 EUR

Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011         39,00 EUR
ab 01.01.2012         40,00 EUR
ab 01.01.2013         41,00 EUR
ab 01.01.2014         42,00 EUR

4. Ergänzungsunterricht

monatliches Entgelt

Chöre, Orchester, Spielkreise, Bands, Theorieunterricht 30 bis 90 Minuten wöchentlich, je nach Angebot
für SchülerInnen der Musikschule frei
für externe SchülerInnen
ab 01.07.2011            9,00 EUR
ab 01.01.2012            9,00 EUR
ab 01.01.2013            9,00 EUR
ab 01.01.2014            9,00 EUR

5. Kurse und Projekte

Für Kurse und Projekte wird die Dauer der jeweiligen Veranstaltungen durch den Leiter des Kulturamtes gesondert festgelegt. Ferner ist der LEiter des Kulturamtes ermächtigt, für diesen Bereich wirtschaftlich angemessene Engelte festzulegen.

6. Instrumentenmiete

Für die Miete von Instrumenten ist - je nach Instrument - ein monatliches Entgelt zwischen 3 und 10 € zu entrichten. Die Mietzeit beträgt jeweils ein Jahr. Es gelten die Regelungen des Mietvertrages. Instrumente können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich ist.

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§ 3 Beginn und Ende der Entgeltpflicht

Die Entgeltpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Schüler/die Schülerin den Unterricht an der Musikschule aufnimmt und endet mit Ablauf des Monats, an dem der Schüler/die Schülerin aus der Musikschule ausscheidet. Die Entgeltpflicht wird durch die Ferienzeiten nicht berührt.

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§ 4 Entgeltschuldner und -Fälligkeit

Entgeltschuldner sind die Teilnehmer/Teilnehmerinnen, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter. Schüler/Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres volljährig sind, sind selbst Entgeltschuldner.
Das Entgelt ist monatlich fällig. Es muss bis zum 15. des laufenden Monats bei der Stadtkasse eingegangen sein.

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§ 5 Entgelterstattungen

Bei der Bemessung der Unterrichtsentgelte ist ein zumutbarer Unterrichtsausfall durch Krankheit der Lehrkraft oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände bereits berücksichtigt.
Fällt der Unterricht in einem Kalenderhalbjahr mehr als zwei mal durch Krankheit oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände aus, wird jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet.
Der Erstattungsbetrag je Unterrichtsstunde beträgt 1/4 des Monatsentgeltes.
Kann ein Schüler/eine Schülerin eine Unterrichtsstunde nicht wahrnehmen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Eine Entgelterstattung kann gewährt werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht zum Unterricht erscheinen kann. Ein schriftlicher Antrag zur Entgelterstattung und ein ärztliches Attest zum Nachweis der Krankheit ist vorzulegen. Der maximale Erstattungsbetrag pro Kalenderjahr beträgt ein monatliches Entgelt.

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§ 6 Entgeltermäßigung und Zuschläge

Für jede/n Schüler/in wird bei der Aufnahme in den Unterricht einmalig eine Aufnahmegebühr von 10 EUR fällig.

Für alle Teilnehmer ab dem vollendeten 25. Lebensjahr wird ein Erwachsenenzuschlag in Höhe von 15%, bezogen auf die Entgelthöhe § 2.2 - § 2.4, berechnet.

Inhabern eines Bottrop-Passes wird eine Ermäßigung von 70% gewährt. Der Bottrop-Pass ist unaufgefordert zu Beginn des jeweiligen Bezugszeitraumes in der Musikschule vorzulegen.

Nehmen aus einer Familie mehrere Kinder am Unterricht teil, wird ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 30% gewährt. In der Reihenfolge der Kinder gilt als erstes Kind dasjenige, für welches das höchste Entgelt zu zahlen ist.

Für Zweit- und Drittfächer wird keine Familienermäßigung gewährt.

In Einzel- oder Härtefällen (u.a. vorberufliche Fachausbildung) kann der Leiter des Kulturamtes ein gesondertes Entgelt, welches den wirtschaftlilchen Verhältnissen der antragstellenden Person Rechnung trägt, festsetzen.

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§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop tritt zum 01.07.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule Bottrop vom 20.03.2007 außer Kraft.

(14.06.2011)



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