Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop
Aufgrund der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2010(GV NRW S. 688), hat der Rat der Stadt Bottrop in seiner Sitzung am 24.05.2011 folgende Änderung zur Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop beschlossen:
§ 1 Gegenstand
Für die Teilnahme am Unterricht der Musikschule wird ein privatrechtliches Entgelt erhoben.
§ 2 Entgelthöhe
1. Elementarunterricht
monatliches Entgelt
Musikalische Früherziehung 60 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 23,20 EUR
ab 01.01.2012 23,20 EUR
ab 01.01.2013 23,20 EUR
ab 01.01.2014 23,20 EUR
Musikalische Grundausbildung 60 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 23,20 EUR
ab 01.01.2012 23,20 EUR
ab 01.01.2013 23,20 EUR
ab 01.01.2014 23,20 EUR
2. Instrumental- und Vokalunterricht
monatliches Entgelt
Einzelunterricht 30 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 44,00 EUR
ab 01.01.2012 45,00 EUR
ab 01.01.2013 46,00 EUR
ab 01.01.2014 47,00 EUR
Einzelunterricht 45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 66,00 EUR
ab 01.01.2012 67,00 EUR
ab 01.01.2013 68,00 EUR
ab 01.01.2014 69,00 EUR
Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 34,00 EUR
ab 01.01.2012 35,00 EUR
ab 01.01.2013 36,00 EUR
ab 01.01.2014 37,00 EUR
Gruppenunterricht ab 5 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 25,00 EUR
ab 01.01.2012 25,00 EUR
ab 01.01.2013 25,00 EUR
ab 01.01.2014 25,00 EUR
3. Instrumentalunterricht Klavier
monatliches Entgelt
Einzelunterricht 30 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 49,00 EUR
ab 01.01.2012 50,00 EUR
ab 01.01.2013 51,00 EUR
ab 01.01.2014 52,00 EUR
Einzelunterricht 45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 71,00 EUR
ab 01.01.2012 72,00 EUR
ab 01.01.2013 73,00 EUR
ab 01.01.2014 74,00 EUR
Gruppenunterricht 2 bis 4 SchülerInnen
45 Minuten wöchentlich
ab 01.07.2011 39,00 EUR
ab 01.01.2012 40,00 EUR
ab 01.01.2013 41,00 EUR
ab 01.01.2014 42,00 EUR
4. Ergänzungsunterricht
monatliches Entgelt
Chöre, Orchester, Spielkreise, Bands, Theorieunterricht 30 bis 90 Minuten wöchentlich, je nach Angebot
für SchülerInnen der Musikschule frei
für externe SchülerInnen
ab 01.07.2011 9,00 EUR
ab 01.01.2012 9,00 EUR
ab 01.01.2013 9,00 EUR
ab 01.01.2014 9,00 EUR
5. Kurse und Projekte
Für Kurse und Projekte wird die Dauer der jeweiligen Veranstaltungen durch den Leiter des Kulturamtes gesondert festgelegt. Ferner ist der LEiter des Kulturamtes ermächtigt, für diesen Bereich wirtschaftlich angemessene Engelte festzulegen.
6. Instrumentenmiete
Für die Miete von Instrumenten ist - je nach Instrument - ein monatliches Entgelt zwischen 3 und 10 € zu entrichten. Die Mietzeit beträgt jeweils ein Jahr. Es gelten die Regelungen des Mietvertrages. Instrumente können kostenfrei zur Verfügung gestellt werden, wenn dies für die Durchführung von Veranstaltungen erforderlich ist.
§ 3 Beginn und Ende der Entgeltpflicht
Die Entgeltpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Schüler/die Schülerin den Unterricht an der Musikschule aufnimmt und endet mit Ablauf des Monats, an dem der Schüler/die Schülerin aus der Musikschule ausscheidet. Die Entgeltpflicht wird durch die Ferienzeiten nicht berührt.
§ 4 Entgeltschuldner und -Fälligkeit
Entgeltschuldner sind die Teilnehmer/Teilnehmerinnen, bei Minderjährigen deren gesetzlicher Vertreter. Schüler/Schülerinnen, die zu Beginn des Schuljahres volljährig sind, sind selbst Entgeltschuldner.
Das Entgelt ist monatlich fällig. Es muss bis zum 15. des laufenden Monats bei der Stadtkasse eingegangen sein.
§ 5 Entgelterstattungen
Bei der Bemessung der Unterrichtsentgelte ist ein zumutbarer Unterrichtsausfall durch Krankheit der Lehrkraft oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände bereits berücksichtigt.
Fällt der Unterricht in einem Kalenderhalbjahr mehr als zwei mal durch Krankheit oder sonst im Verantwortungsbereich der Musikschule liegende Umstände aus, wird jede weitere ausgefallene Unterrichtsstunde auf Antrag erstattet.
Der Erstattungsbetrag je Unterrichtsstunde beträgt 1/4 des Monatsentgeltes.
Kann ein Schüler/eine Schülerin eine Unterrichtsstunde nicht wahrnehmen, besteht kein Anspruch auf eine Nachholstunde oder Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Eine Entgelterstattung kann gewährt werden, wenn ein Schüler/eine Schülerin wegen Krankheit über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen nicht zum Unterricht erscheinen kann. Ein schriftlicher Antrag zur Entgelterstattung und ein ärztliches Attest zum Nachweis der Krankheit ist vorzulegen. Der maximale Erstattungsbetrag pro Kalenderjahr beträgt ein monatliches Entgelt.
§ 6 Entgeltermäßigung und Zuschläge
Für jede/n Schüler/in wird bei der Aufnahme in den Unterricht einmalig eine Aufnahmegebühr von 10 EUR fällig.
Für alle Teilnehmer ab dem vollendeten 25. Lebensjahr wird ein Erwachsenenzuschlag in Höhe von 15%, bezogen auf die Entgelthöhe § 2.2 - § 2.4, berechnet.
Inhabern eines Bottrop-Passes wird eine Ermäßigung von 70% gewährt. Der Bottrop-Pass ist unaufgefordert zu Beginn des jeweiligen Bezugszeitraumes in der Musikschule vorzulegen.
Nehmen aus einer Familie mehrere Kinder am Unterricht teil, wird ab dem zweiten Kind eine Ermäßigung von 30% gewährt. In der Reihenfolge der Kinder gilt als erstes Kind dasjenige, für welches das höchste Entgelt zu zahlen ist.
Für Zweit- und Drittfächer wird keine Familienermäßigung gewährt.
In Einzel- oder Härtefällen (u.a. vorberufliche Fachausbildung) kann der Leiter des Kulturamtes ein gesondertes Entgelt, welches den wirtschaftlilchen Verhältnissen der antragstellenden Person Rechnung trägt, festsetzen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Bottrop tritt zum 01.07.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der Stadt Bottrop über die Erhebung von Entgelten für den Besuch der Musikschule Bottrop vom 20.03.2007 außer Kraft.(14.06.2011)

