Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung

Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung vom 19. Dezember 2005 über die Festsetzung des Benutzungsgebührensatzes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallbeseitigung (Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung) der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung, BEST AöR im Stadtgebiet Bottrop in der Fassung der Änderung vom 14.12.2006

Aufgrund

hat der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung - Anstalt des öffentlichen Rechts - in seiner Sitzung am 07. Dezember 2005 folgende Satzung über Festsetzung des Benutzungsgebührensatzes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallbeseitigung (Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung) der BEST AöR im Stadtgebiet Bottrop, zuletzt geändert durch Satzung vom 14.12.2006, beschlossen.

§ 1

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgungsanlagen erhebt die BEST AöR Benutzungsgebühren zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 KAG NW.

§ 2

(1) Für die regelmäßige Inanspruchnahme der Abfallentsorgung wird eine Jahresgebühr erhoben, welche sich aus einer Grundgebühr und einer Leistungsgebühr zusammensetzt.

(2) Für das gemäß § 8 Abs. 4 und 5 der Abfallwirtschaftssatzung ermittelte bereit zu stellende Behältervolumen wird die dem Volumen zugeordnete Grundgebühr erhoben.

Bereit zu stellendes Volumen gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung Grundgebühr Leistungsgebühr
60 Liter

36,32

71,03

120 Liter

72,64

132,80

240 Liter

108,97

276,01

770 Liter

466,11

857,29

1100 Liter

665,87

1.224,73

2500 Liter

1.513,35

2.797,17

4500 Liter

2.724,03

5.034,88

 

(3) Die Jahresgebühren für die Abfallbeseitigung betragen für einen

Buch- stabe

Behälter/System

EURO
(jährlich)

A

60-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

107,35

B

120-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

205,44

C

240-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

384,98

D

770-L-Behälter bei 14 tägiger
einmaliger Abfuhr

661,68

E

770-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

1.323,40

F

770-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr und Gestellung des
Gefäßes durch den Gebührenpflichtigen

1.285,87

G

1.100-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

1.890,60

H

1.100-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr und Gestellung des
Gefäßes durch den Gebührenpflichtigen

1.853,05

I

2.500 L-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abfuhr

4.310,52

J

4.500-L-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abfuhr

7.758,91

K

70-L-Abfallsack (Gebühr je Sack)

2,50

(3) Die Jahresgebühren für die Altpapierabfuhr betragen für eine

A

120 l Papiertonne, "blaue Tonne" bei einmaliger monatlicher Abfuhr

5,00

B

240-L-Papiertonne, "blaue Tonne" bei einmaliger monatlicher Abfuhr

5,00

C

1.100-L-Papiertonne, "blaue Tonne" bei einmaliger monatlicher Abfuhr

10,00

(4) Die Jahresgebühren für die Behälter zur ausschließlich gewerblichen Nutzung gem. § 8 Abs. 9 der Abfallwirtschaftssatzung betragen

A

770-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

1.152,28

B

770-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr und Gestellung des
Gefäßes durch den Gebührenpflichtigen

1.114,68

C

1.100-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr

1.630,02

D

1.100-L-Behälter bei wöchentlich
einmaliger Abfuhr und Gestellung des
Gefäßes durch den Gebührenpflichtigen

1.592,48

E

2.500 L-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abfuhr

3.656,81

F

4.500-L-Behälter bei wöchentlich einmaliger Abfuhr

6.514,70

(5) Die Gebühren zu Abs. 3 Satz 1 Buchstaben a bis j und zu Abs. 4 Buchstaben a bis f steigen oder verringern sich bei wöchentlich mehrfacher bzw. geringerer Abfuhr linear bezogen auf 52 Abfuhren pro Jahr.

(6) Bei Einführung neuer Gefäßsysteme zu Abs. 3 werden ein Litersatz von 1,77 € und neuer Gefäßsysteme zu Abs. 4 ein Litersatz von 1,53 € zu Grunde gelegt

(7) Soweit alle auf dem Grundstück anfallenden Abfälle gemäß § 6 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR kompostiert werden, wird ein Abschlag von 0,10 EURO je Liter Restmüllvolumen gemäß § 2 Abs. 3 Buchstaben  a - j dieser Satzung gewährt.

(8) Werden bei der Abfuhr der Behälter Mehrleistungen gemäß § 10 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR erbracht, so wird für jede dieser Leistungen ein jährlicher Zuschlag erhoben. Die Gebühren für Mehrleistungen je Abfuhr je Behälter betragen

Entfernung in Meter Behälter bis 240 Liter Behälter größer 240 bis 1100 Liter
10-30 m 0,75 € 2,00 €
mehr als 30 m 1,25 € 2,80 €
durch Gebäude ohne Meterangabe 1,50 € -
durch Gebäude mit Stufen 2,00 € -

§ 3 Bioabfallbehältergebühr

Für die Inanspruchnahme der Bioabfallabfuhr gemäß § 8 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR wird eine Jahresgrundgebühr von 34,70 € pro Bioabfallbehälter erhoben.

§ 4 Gebühren für Sonderabfuhren

 

(1) Die Gebühr für Behältergestellungen und Sonderabfuhren nach § 8 und § 12 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR bemessen sich gemäß des tatsächlichen Aufwandes und der mit dieser Leistung in Zusammenhang stehenden Kosten.

Folgende Gebühren werden erhoben:

Stundensatz technisches Personal

60,00 €

Stundensatz Mülllader

31,00 €

Stundensatz Fahrer

33,00 €

Stundensatz Entsorgungsfahrzeug

37,49 €

Stundensatz Containerfahrzeug bis 10 cbm Ladevolumen der Container

26,45 €

Stundensatz Containerfahrzeug größer 10 cbm Ladevolumen der Container

27,19 €

Stundensatz Radlader

36,00 €

Stundensatz Bagger

29,00 €

Stundensatz Umlademaschine

40,00 €

LKW unter 5 Mg zulässigem Gesamtgewicht

10,00 €

LKW über 5 Mg zulässigem Gesamtgewicht

15,00 €

Kehrmaschine

30,00 €

Kleinkehrmaschine

25,00 €

Zusätzlich wird für die, bei Sonderabfuhren eingesammelten Abfälle eine vom Gewicht abhängige Gebühr berechnet:

Abfallbezeichnung Abfallschlüssel Gebühr € / Mg
Altreifen 16 01 03 130,33
Kühlgeräte 16 02 11 0,00
Nachtspeichergeräte 16 02 12 174,39
Elektrogeräte 16 02 13 0,00
Beton 17 01 01 6,83
Ziegel 17 01 02 6,83
Fliesen, Ziegel u. Keramik 17 01 03 6,83
Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 06 Gebühr nach tatsächlichem Aufwand und erfolgter Analytik
Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik 17 01 07 6,83
Holz

A IV

17 02 04 89,00
Kohlenteerhaltige Bitumengemische 17 03 01 105,00
Bitumengemisch 17 03 02 219,00
Teerpappe 17 03 03 219,00
Boden mit Steinen 17 05 04 11,50
Dämmmaterialien 17 06 03 79,00
asbesthaltige Abfälle 17 06 05 69,00
Baustoffe auf Gipsbasis 17 08 02 24,82
sonstige Bau- und Abbr.-abf. (einschließlich gem. Abf.), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 03 Gebühr nach tatsächlichem Aufwand und erfolgter Analytik
gem. Bau- u. Abbruchabf. 17 09 04 130,05
Sonstige Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen 19 12 12 96,63
Papier und Pappe 20 01 01 0,00
Metalle 20 01 04 0,00
Biomüll 20 01 08 77,49
Bekleidung 20 01 10 96,63
Textilien 20 01 11 96,63
Holz

A III

20 01 38 37,50
Biologisch abbaubare Abfälle 20 02 01 55,00
Boden und Steine 20 02 02 11,50
Gemischte Siedlungsabfälle 20 03 01 96,63
Marktabfälle 20 03 02 96,63
Straßenkehrricht 20 03 03 65,00

 

 

(2) Für die Abfuhr von Abfällen gemäß § 8 Abs. 2 Abschnitt I i) - k), Abschnitt II d) - f), Abschnitt III g) - i) Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR vom 19. Dezember 2005 wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus nachfolgender Auflistung.

   
Sperr-/    
Restmüll 5,5m³ 160
  7,0m³ 190
  10,0m³ 215
Grünabfälle    
  5,5m³ 120
(Stammholz Ø < 20 cm) 7,0m³ 130
  10,0m³ 155
Boden    
  5,5m³ 100
  7,0m³ 120
     
Bauschutt    
  5,5m³ 132
  7,0m³ 143
     
Baumischabfälle    
  5,5m³ 199
  7,0m³ 218
  10,0m³ 262

Die Bereitstellung des Containers erfolgt 5 Werktage mietfrei. Für jeden weiteren Werktag beträgt die Standmiete 1,- €.


(3) Die Gebühr für die zusätzliche Entleerung von Behältern außerhalb des Abfuhrplanes beträgt pro Entleerung für

MGB Volumen Behälter nach
§ 1 (2)
Behälter nach
§ 1 (4)
Fehlbefüllte Behälter zur Erfassung von Leichtverpackungen
60 2,50 0 1,84
120 4,98 0 3,69
240 9,99 0 7,38
770 32,04 28,07 23,69
1100 45,76 40,10 33,84
2500 104,02 91,14 76,97
4500 187,24 164,05 138,55

§ 5 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung vom 10.12.2003 zuletzt geändert am 22. Dezember 2004 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung der BEST AöR vom 19. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister oder der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 19. Dezember 2005

gez.
Paul Ketzer

Verwaltungsratsvorsitzender

(27.12.2006)