Abfallgebührenerhebungssatzung

Abfallgebührenerhebungssatzung vom 19. Dezember 2005 über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallbeseitigung der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung, BEST AöR im Stadtgebiet Bottrop.
Aufgrund
- der §§ 4, 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NW 2005 S.498),

- der §§ 2, 4, 6 und 20 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Kurortegesetzes und des Kommunalabgabengesezes sowie zur Aufhebung der Kurgebietsverordnung und der Kurbeitragsregelung für das Staatsbad Oeynhausen vom 04. Mai 2004 (GV. NW. S. 228),

- der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 84 d. EuroAnpG NRW vom 25.09.2001 (GV. NRW S. 708), Artikel IV des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW S. 571) in Kraft getreten am 11.12.2002

- des § 18 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR für das Gebiet der Stadt Bottrop vom 19. Dezember 2005 hat der Verwaltungsrat der Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung - Anstalt des öffentlichen Rechts - in seiner Sitzung am 07. Dezember 2005 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallbeseitigung der BEST auf dem Gebiet der Stadt Bottrop beschlossen.


§ 1
Gebührentatbestand

(1) Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung werden zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 KAG in Verbindung mit § 9 LAbfG Benutzungsgebühren erhoben.

(2) Die Gebührensätze werden in der Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung und der Abfallentsorgungsanlagengebührensatzung festgelegt


§ 2
Gebührenpflicht , Haftung

(1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. Weiterhin gebührenpflichtig sind außerdem Nutznießer, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dingliche Berechtigte oder Wohnungsberechtigte. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Bei Grundstücken mit Wohnungseigentum ist der nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum bestellte Verwalter ( §§ 26 ff. des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 - BGBl I S. 175, berichtigt S. 209, zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.10.1994 - BGBl I S. 2911) gebührenpflichtig. Daneben haften die einzelnen Wohnungseigentümer in Höhe des auf sie entfallenden Anteils.

(3) Gebührenpflichtig sind Besitzer von Abfällen, welche gemäß § 5 Abs. 3 der Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung überlässt.

§ 3
Grundstücksbegriff

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsrechts bildet.

(2) Bei Bergwerken gilt die Schachtanlage (oberirdische Anlage) als zusammenhängendes Grundeigentum.


§ 4
Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Für Grundstücke, die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen sind, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten.

(2) Für Grundstücke, die erst nach Inkrafttreten dieser Satzung an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossen werden, beginnt die Gebührenpflicht mit dem Ersten des Monats, der auf den Zeitpunkt des erstmaligen Abfallanfalls folgt.

(3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Abfallanfalls. Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Benutzungsgebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallbeseitigung wegfällt.

(4) Bei Wechsel des Eigentümers eines Grundstücks im Laufe des Kalenderjahres tritt die Beendigung der Gebührenpflicht des bisherigen Eigentümers und der Beginn der Gebührenpflicht des neuen Eigentümers erst ein, wenn die steuerliche Fortschreibung (Zurechnungsfortschreibung) nach dem Bewertungs- und Grundsteuerrecht durchgeführt worden ist und der bisherige Gebührenpflichtige und der neue Gebührenpflichtige daraufhin einen entsprechenden Bescheid der Steuer erhalten haben.


§ 5
Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid erhoben. Dieser kann mit einem Bescheid über sonstige gemeindliche Grundstücksabgaben verbunden sein.

(2) Für Benutzungsgebühren, welche nach (1) erhoben werden kann die Gebühr wird für ein Kalenderjahr oder, wenn die Gebührenpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt bzw. der Gebührensatz sich im Laufe des Jahres ändert, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt werden.

(3) Die durch Jahresbescheid nach Absatz (1) festgesetzte Benutzungsgebühr wird in der Gesamtsumme aller gemeindlichen Grundstücksabgaben jeweils am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres zu je einem Viertel oder auf Antrag in einer Summe zum 01.07. für das laufende Kalenderjahr fällig.

(4) Bei einer Nach- bzw. Fortschreibungsveranlagung im Laufe des Kalenderjahres wird bei bereits eingetretenen Fälligkeitsterminen die Gebührenschuld innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

(5) Die Gebühr für die Abfuhr von Abfallsäcken der BEST AöR ist beim Empfang der Abfallsäcke zu entrichten.

(6) Die Gebühren für die Anlieferung an die Recyclinghöfe sind sofort zu entrichten.

(7) Die Gebühren für weitere Leistungen der BEST AöR gemäß der Abfallwirtschaftssatzung werden durch gesonderte Gebührenbescheide erhoben.


§ 6
Sicherung und Überwachung der Gebühr

(1) Anschlusspflichtige und jeder Abfallbesitzer haben der BEST AöR den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art, die Zusammensetzung und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstücks, die Daten zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die BEST AöR unverzüglich schriftlich von dem Wechsel zu benachrichtigen und die Art und Anzahl der auf dem grundstück verwendeten Abfallbehälter und die Häufigkeit der Leerung mitzuteieln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, welche Abfälle an die Abfallentsorgungsanlagen angeliefern.

(4) Soweit es zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, müssen die Anschlusspflichtigen sowie die Abfallbesitzer die notwendigen Auskünfte erteilen und den Beauftragten der BEST AöR den Zutritt zum Grundstück gewähren.

(5) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben Auskünfte über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen zu erteilen, soweit diese zur Durchführung dieser Satzung erforderlich sind.

§ 7
Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

(1) Die Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide und sonstige Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen (AG VwGO) vom 26. März 1960 (GV NW S.47) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Für Zwangsmaßnamen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG) vom 19. Februar 2003 (GV.NRW S. 156) in seiner jeweils gültigen Fassung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig:

1.) entgegen § 6 Abs. 1 die öffentliche Abfallbeseitigung erstmalig in Anspruch nimmt und dieses nicht oder nicht fristgerecht anzeigt,
2.) entgegen § 6 Abs. 2 der BEST AöR Änderungen nicht oder nicht fristgerecht mitteilt,
3.) entgegen § 6 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, den Beauftragten der BEST AöR Zutritt zu dem Grundstück nicht gestattet oder schriftlich verlangte Auskünfte nicht oder nicht fristgemäß erteilt.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.






Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung zur Abfallgebührenerhebung vom 19. Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister oder der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bottrop, den 19. Dezember 2005



gez.
Paul Ketzer
Verwaltungsratsvorsitzender

(21.12.2005)