Abfallwirtschaftssatzung
- Einleitung
- § 1 Zielsetzung und Aufgabe
- § 2 Sammelsysteme
- § 3 Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten
- § 4 Ausschlüsse
- § 5 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
- § 6 Ausnahmen/ Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- § 7 Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang
- § 8 Abfuhrrhythmus und Abfallbehälter
- § 9 Zweckbestimmung und Benutzung der Abfallbehälter und Sammelsysteme
- § 10 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter; Abfuhr und Nutzungszeiten
- § 11 Sperrgut und Sonderabfuhren
- § 12 Schadstoffhaltige Abfälle
- § 13 Abfallentsorgungsanlagen
- § 14 Anlieferung von Abfällen
- § 15 Anzeige- und Auskunftspflicht
- § 16 Betretungsrecht
- §17 Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung
- § 18 Gebühren
- § 19 Andere Berechtigte und Verpflichtete
- § 20 Ausnahmen
- § 21 Ordnungswidrigkeiten
- § 22 In-Kraft-Treten
- Bekanntmachungsanordnung
Einleitung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, 9 und 41 Abs. 1 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW S.666 / SGV NW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV. NW 2005 S.498),
- der §§ 2, 3, 5 Abs. 1- 5, 5a, 8, 9 Abs. 1, 2 und 5 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ( Landesabfallgesetz - LAbfG - ) vom 21. Juni 1988 (GV. NW. S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. S. 304)
- des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- / AbfG) vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705 / BGBI. III 2129-27-1), zuletzt geändert durch Art. 68 Abs. 5 vom 31.10.2006 (BGBI.I S.2407(Nr. 50)) ,
- § 7 Satz 4 der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) vom 19.Juni 2002, zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 5 vom 20.10.2006 (BGBl. I. S. 2298)
- des § 86 Abs. 1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 01. März 2000 (GVBl. S. 255),
- des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602) zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 G vom 12.07.2006 (BGBl. I S. 1466)
- der §§ 2 , 4, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S.712 / SGV NW 610) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.04.2005 (GV. NRW. S. 488)
folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Zielsetzung und Aufgabe
- Im Rahmen der Förderung der Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen
Ressourcen und zur Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen nimmt die
Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung , Anstalt des öffentlichen Rechts folgende
Aufgaben wahr:
- die Förderung der Abfallvermeidung,
- die Gewinnung von Stoffen aus Abfällen (stoffliche Verwertung),
- die Gewinnung von Energie aus Abfällen (energetische Verwertung),
- die Beseitigung von Abfällen.
- Die Aufgaben nach Abs. 1 umfassen auch die hierfür erforderlichen Maßnahmen des Bereitstellens, Überlassens, Sammelns, Einsammelns durch Hol- und Bringsysteme, Beförderns, Behandelns, Lagerns und Ablagerns.
- Zu den Aufgaben gehört die Information und Beratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallberatung).
- Die BEST AöR betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung im Sinne einer rechtlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Einheit.
- Die BEST AöR kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.
- Die Abfallbesitzer haben wie die BEST AöR die Grundpflichten nach § 5 KrW-/ AbfG, die Ziele des § 1 Abs. 1 und 3 und § 4a des LAbfG sowie die Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV) zu beachten.
- Für Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen gelten die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung ( GewAbfV).
- Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen müssen die Vorschriften des § 8 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) einhalten.
§ 2 Sammelsysteme
Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 bedient sich die BEST nachfolgender Sammelsysteme
- Straßensammlungen,
- Depotcontainersammlungen
- Bringsysteme
- Holsysteme
- Sammelstellen nach dem ElektroaltG
- Einrichtungen, Sammelstellen und Sammelsysteme zur Erfüllung der VerpackVO
Die Sammelsysteme für die einzelnen Abfälle zur Beseitigung und Verwertung werden von der BEST AöR bestimmt und werden den wirtschaftlichen und örtlichen Verhältnissen angepasst. Die Systeme können für einzelne Abfallfraktionen kombiniert angeboten werden. Ein Anspruch der Anschlusspflichtigen auf ein bestimmtes System erwächst hieraus nicht.
§ 3 Begriffsbestimmungen, Definitionen, Abfallarten
- Abfälle aus privaten Haushaltungen ( Hausmüll) sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens.
- Gewerbliche Siedlungsabfälle sind Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001 ( BGBl. I S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere Gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Absatz 1 genannten Abfälle.
- Abfälle zur Beseitigung sind Abfälle, die nicht verwertet werden.
- Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden.
- Bioabfälle sind die im Abfall enthaltenen biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile. Hierzu gehören insbesondere pflanzliche Küchenabfälle (z.B. Ost- und Gemüsereste, Kaffeefilter, Topf- und Balkonpflanzen und kleine Mengen an Gartenabfällen.
§ 4 Ausschlüsse
- Von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind
- die nicht im Positivkatalog ( Anlage 1 zu dieser Satzung, der Positivkatalog ist Bestandteil der Satzung) aufgeführten Abfälle, soweit diese nicht in privaten Haushaltungen in kleinen Mengen anfallen und bei den Sammelstellen oder Sammeleinrichtungen der BEST AöR angenommen werden können,
- Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen vorbehaltlich einer Mitwirkung nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG,
- Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit Dritten oder privaten Entsorgungsträgern Pflichten zur Entsorgung nach den §§ 16, 17 oder 18 KrW-/AbfG übertragen worden sind.
- Darüber hinaus kann die BEST AöR im Einzelfall mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder bei denen die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist, ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen.
- Die BEST AöR kann die Besitzer solcher Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Entscheidung der zuständigen Abfallbehörde so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die von der BEST AöR entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken oder nicht gemäß der im Einzelfall von der BEST AöR formulierten Anweisungen gesammelt werden können, sind vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen.
- Soweit Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung durch die BEST AöR ausgeschlossen sind, ist der Besitzer dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/AbfG sowie nach dem Abfallgesetz des Landes Nordrhein Westfalen zur Abfallentsorgung verpflichtet.
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht/-zwang
- Jeder Eigentümer eines Grundstücks im Gebiet der Stadt Bottrop hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlussrecht).
- Jeder Anschlussberechtigte und jeder sonstige Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Bottrop hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, die Sammelbehälter der BEST AöR (Müllbehälter auf den Grundstücken, allgemein zugängliche Sammelcontainer mit besonderer Zweckbestimmung) und die sonstigen Anlagen der Abfallentsorgung bestimmungsgemäß zu benutzen (Benutzungsrecht).
- Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, sein Grundstück im Rahmen dieser Satzung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung anzuschließen. Daneben sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen verpflichtet, die betreffenden Grundstücke anzuschließen (Anschlusszwang).
- Jeder Anschlussberechtigte und sonstige Abfallbesitzer ist verpflichtet, im Rahmen des Anschlusszwanges die auf dem Grundstück oder die sonst bei ihm angefallenen Abfälle zur Beseitigung sowie Abfälle zur Verwertung aus privaten Haushaltungen im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 bis 3 KrW-/AbfG der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung satzungsgemäß zu überlassen. (Benutzungszwang).
- Jedes Grundstück muss mindestens einen Abfallbehälter nach § 8 Abs. 2 I und III dieser Satzung vorhalten. Zur Pflicht, Behälter nach § 8 Abs. 2 III dieser Satzung vorzuhalten, können in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden.
- Soweit das Einsammeln und Befördern von Abfällen durch die BEST AöR ausgeschlossen ist(§ 4 Abs. 3 ) , erstrecken sich Anschluss - und Benutzungsrecht sowie Anschluss- und Benutzungszwang nur darauf, die Abfälle nach Maßgabe dieser Satzung und der jeweiligen Benutzungsordnung der hierfür nach §13 dieser Satzung bestimmten Anlage zur Abfallentsorgung zu überlassen.
§ 6 Ausnahmen/ Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Der Benutzungszwang gem. § 5 Abs. 2 besteht nicht,
- soweit Abfälle nach § 4 Abs. 1 oder 2 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind,
- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies der BEST AöR nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
- Eine Ausnahme vom Benutzungszwang wird auf Antrag erteilt,
- wenn der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen
nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung selbst auf dem eigenen Grundstück
ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung). Die Kompostierung solcher
Abfälle auf dem Grundstück gilt als Eigenverwertung soweit alle auf dem Grundstück
anfallenden vegetabilen Abfälle und Grünmaterialien selbst kompostiert werden. Es
besteht ein Anspruch auf die ermäßigte Gebühr gemäß Abfallgebührentarifsatzung,
wenn vom Grundstückseigentümer schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wurde,
dass alle auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle insgesamt fachgerecht und
ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit kompostiert werden und der
gewonnene Kompost auf dem eigenen Grundstück eingesetzt wird.
Die Bottroper Entsorgung und Stadtreinigung - Anstalt des öffentlichen Rechts - BEST behält sich eine Kontrolle der Einhaltung der Voraussetzung vor. - wenn der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung), und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung Abfallentsorgung nicht erfordern.
- wenn der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen
nachweist, dass er Abfälle zur Verwertung selbst auf dem eigenen Grundstück
ordnungsgemäß und schadlos verwertet (Eigenverwertung). Die Kompostierung solcher
Abfälle auf dem Grundstück gilt als Eigenverwertung soweit alle auf dem Grundstück
anfallenden vegetabilen Abfälle und Grünmaterialien selbst kompostiert werden. Es
besteht ein Anspruch auf die ermäßigte Gebühr gemäß Abfallgebührentarifsatzung,
wenn vom Grundstückseigentümer schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wurde,
dass alle auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle insgesamt fachgerecht und
ohne Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit kompostiert werden und der
gewonnene Kompost auf dem eigenen Grundstück eingesetzt wird.
§ 7 Benutzung, Anfall von Abfällen, Eigentumsübergang
- Die Benutzung der öffentlichen Einrichtung zur Abfallentsorgung beginnt mit der Aufstellung/ Entgegennahme der gemäß dieser Satzung zur Verfügung gestellten Abfallbehälter oder anderweitig vorhandener und zur Entleerung bereitgestellter Behälter, im Falle des Ausschlusses vom Einsammeln und Befördern mit der in zulässiger Weise bewirkten Überlassung der Abfälle bei der betreffenden Abfallentsorgungsanlage.
- Abfälle fallen an, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrW-/ AbfG).
- Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalls an sind Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden, im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen.
- Zugelassene Abfälle gehen in das Eigentum der BEST AöR über, sobald sie eingesammelt, auf die Sammelfahrzeuge verladen oder bei den Abfallentsorgungsanlagen gemäß § 13 angenommen worden sind.
- Es ist Unbefugten nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen.
§ 8 Abfuhrrhythmus und Abfallbehälter
- Die BEST AöR bestimmt bei erstmals an die Abfallentsorgung anzuschließenden
Grundstücken oder bei beantragten Veränderungen des gestellten Behältervolumens oder
nach durch die BEST AöR veranlasster Überprüfung der tatsächlichen, mit der
Abfallwirtschaft in Zusammenhang stehenden Bedingungen auf dem angeschlossenen
Grundstück, nach vorheriger Anhörung der Anschlusspflichtigen und nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf
dem Grundstück soweit ein Vollservice von der BEST AöR angeboten und vom
Anschlusspflichtigen in Anspruch genommen wird, ob und wie die Abfälle voneinander
getrennt zu halten oder vorher zu behandeln sind sowie den Abfuhrrhythmus und die
Abfuhrtage.
Es steht der BEST AöR hierbei frei, jederzeit aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen andere Abfuhrverfahren durchzuführen. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhr werden ortsüblich bekannt gemacht. Grundsätzlich erfolgt die Leerung der Müllbehälter am Abfuhrtag zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr. - Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen sind nachfolgend aufgeführte
gebührenpflichtige Abfallsäcke, Müllgroßbehälter ( MGB) und Container mit nachfolgend
festgelegtem Volumen und maximalem Gesamtgewicht zugelassen:
I. Abfälle zur Beseitigung a) Abfallsäcke: 70 l, 25 kg b) MGB: 60 l, 25 kg c) MGB: 120 l, 50 kg d) MGB: 240 l, 100 kg e) MGB: 770 l, 400 kg f) MGB: 1.100 l, 600 kg g) MGB: 2.500 l, 1250 kg h) MGB: 4.500 l, 2000 kg i) Abrollcontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers j) Presscontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers k) Absetzcontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers II. Biogene Abfälle zur Verwertung: a) MGB: 60 l 25 kg b) MGB: 120 l, 50 kg c) MGB: 240 l, 100 kg d) Abrollcontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers e) Presscontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers f) Absetzcontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers III. Wertstoffe ( Altpapier, Metalle, Altglas u.ä.) a) MGB: 120 l, 50 kg b) MGB: 240 l, 100 kg c) MGB: 770 l, 400 kg d) MGB: 1.100 l, 600 kg e) MGB: 2.500 l, 1250 kg f) MGB: 4.500 l, 2000 kg g) Abrollcontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers h) Presscontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers i) Absetzcontainer gemäß der Bauartzulassung des Fahrzeuges und des Containers
- Umleerbehälter, Einwegbehälter und Abfallsäcke werden ausschließlich von der BEST AöR zur Verfügung gestellt. Die Umleerbehälter stehen im Eigentum der BEST AöR und werden von ihr unterhalten. Abweichend hiervon können Abfallbehälter nach § 8 Absatz 2 Ziffer I. mit Zustimmung der BEST AöR vom Anschlusspflichtigen gestellt werden.
- Bei Wohngrundstücken richtet sich das erforderliche Behältervolumen für Restmüll nach
der Zahl der Bewohner. Regelmäßig sollen 40 Liter Behältervolumen je Person pro
Woche zur Verfügung stehen.
- Wird neben der Restabfalltonne auf dem angeschlossenen Grundstück ein Teil des Abfalls durch Eigenkompostierung, Benutzung der Biotonne oder der gelben Wertstofftonne der Verwertung zugeführt, wird ein durchschnittlicher Anfall an Restmüll von 30 l je Person pro Woche angenommen.
- Wird neben der Restabfalltonne auf dem angeschlossenen Grundstück ein Teil der Abfälle durch Eigenkompostierung einer Eigenverwertung oder Benutzung der Biotonne und Benutzung der gelben Wertstofftonne einer Verwertung zugeführt, muss ein durchschnittliches Behältervolumen für Restabfall von 20 l je Person pro Woche zu Verfügung stehen.
- Wird neben der Restabfalltonne auf dem angeschlossenen Grundstück ein Teil der Abfälle durch Eigenkompostierung einer Eigenverwertung oder Benutzung der Biotonne und Benutzung der gelben Wertstofftonne einer Verwertung zugeführt und ein Behältnis zur Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen genutzt, muss ein durchschnittliches Behältervolumen für Restabfall von 15 l je Person pro Woche zu Verfügung stehen.
- Bei der Bereitstellung des Behältervolumens für die Biotonne wird ein durchschnittlicher Bioabfallanfall von 10 l je Person pro Woche angenommen.
- Das bereitzustellende Behältervolumen für die Abfuhr des Abfalls zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen richtet sich nach den
Erfordernissen einer geordneten Abfallentsorgung, den betrieblichen Erfordernissen und
bestehenden Erfahrungswerten. Das bereitzustellende Behältervolumen wird von der BEST
AöR unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindestvolumen von 15 Liter pro Woche zur Verfügung gestellt. An Hand des
Gesamtvolumens wird die passende Anzahl und Größe der aufzustellenden Behälter
bestimmt.
Für die Ermittlung von Einwohnergleichwerten gelten die Maßstäbe nach Anlage 2 ( Anlage 2 ist Bestandteil dieser Satzung) zu dieser Satzung.
Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet.
Beschäftigte im Sinne der Anlage 2 sind alle in einem Betrieb Tätige ( z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Beschäftigte, welche weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. - In Ausnahmefällen kann die AöR auf schriftlichen Antrag ein geringeres Behältervolumen zulassen, wenn der Abfallerzeuger oder -besitzer nachweist, dass er Vermeidungs- oder Verwertungsmöglichkeiten nutzt und hierdurch ein geringerer Anfall an Restabfällen bedingt ist.
- Für mehrere Grundstücke, die in einem engen räumlichen Bereich liegen, können ausnahmsweise auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin ein oder mehrere Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung zur Verfügung gestellt werden. Bei entsprechenden baurechtlichen Vorgaben kann die BEST AöR ihrerseits die Aufstellung eines oder mehrerer Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung am dafür vorgesehenen Standplatz verlangen.
- Bei vorübergehend erhöhtem Anfall von Abfällen können Abfallbehälter auch auf schriftlichen Antrag hin befristet zusätzlich zur Verfügung gestellt werden.
- Eigentümer von Grundstücken und Abfallerzeuger, welche nachweisen, dass nur Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gemäß § 13 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz anfallen und keine weiteren flächendeckend angebotenen abfallwirtschaftlichen Teilleistungen im Holsystem mit Ausnahme der Altpapierverwertung in Anspruch genommen werden können einen Abschlag auf die Behältergebühr für Müllgroßbehälter ab einem Volumen von 0,770 cbm bis 4,500 cbm beantragen.
§ 9 Zweckbestimmung und Benutzung der Abfallbehälter und Sammelsysteme
- Die von der BEST AöR einzusammelnden Abfälle sind in die jeweiligen Abfallbehälter entsprechend deren Zweckbestimmung einzufüllen oder gemäß des festgelegten Sammelsystems gemäß § 2 dieser Satzung bereit zu stellen.
- Soweit die BEST AöR Sammelcontainer, andere Behälter oder Sammelsysteme zur Sammlung von Abfällen aufstellt oder zur Verfügung stellt, dürfen in diese ausschließlich die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle, z. B. Glas, unverschmutzte Kartonagen, Papier oder Batterien eingebracht werden. Derartige Abfälle dürfen nicht in die Tonne für Restmüll auf den Grundstücken eingebracht werden.
- Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die auf dem Grundstück aufgestellten Abfallbehälter den Benutzungspflichtigen verkehrssicher zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können.
- Umleerbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet
und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen.
Abfälle dürfen nur in Abfallbehälter gepresst werden, die ausdrücklich dafür vorgesehen werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter eingestampft oder in ihnen verbrannt werden. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden.
Die gefüllten Abfallbehälter dürfen ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten.
Eine Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts sowie die Bereitstellung überfüllter Behälter entbinden die BEST AöR von ihrer Verpflichtung zur Einsammlung der im Behälter befindlichen Abfälle. - Sperrige Gegenstände und solche, welche die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, ferner Eis, Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden.
- Die Haftung für Schäden, die der BEST AöR durch unsachgemäße Behandlung von Abfallbehältern oder durch Einbringen nicht zugelassener Stoffe und Gegenstände in Abfallbehälter an den Sammelfahrzeugen oder den Anlagen zur Abfallentsorgung entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 10 Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter; Abfuhr und Nutzungszeiten
- Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem gemeinsamen schriftlichen Antrag bzw. den baurechtlichen Vorgaben.
- Abholplätze und Transportwege auf dem Grundstück müssen sich in verkehrssicherem
Zustand befinden, frei von Hindernissen ( Stufen, Schwellen, Einfassungen, Rinnen o. ä. )
und ausreichend beleuchtet sein. Die Transportwege müssen ausreichend breit und befestigt
sein. Türen und Tore sollen mit Feststelleinrichtungen versehen sein und den Transport
möglichst wenig behindern.
In geschlossenen Räumen oder bei überdachten Sammelstandplätzen soll die lichte Deckenhöhe mindestens 2 m betragen. - Der Transportweg der Behälter, mit einem Volumen von ³ 770 l bis 1.100 l, zum Fahrzeug darf in der Regel nicht länger als 10 m sein.
- Für den Transport von Abfallbehältern (60 l bis 1.100 l) von Grundstücken zum regelmäßigen Standort des Entsorgungsfahrzeuges bei der Behälterleerung werden Gebühren gemäß der auf Basis dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung erhoben.
- Müllgroßbehälter mit einem Fassungsvolumen von 60 l, 120 l und 240 l sowie die zugelassenen gebührenpflichtigen Müllsäcke sind spätestens am Abfuhrtag um 7.00 Uhr entsprechend den Regelungen in § 9 und § 10 Abs. 1 4 dieser Satzung vor dem Grundstück am Bordsteinrand möglichst eng und geschlossen so zur Abfuhr bereitzustellen, dass die Entleerung bzw. Einsammlung ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust erfolgen kann. Fußgänger, Radfahrer und der motorisierte Straßenverkehr dürfen nicht gefährdet oder mehr als unbedingt notwendig behindert werden.
- Die Abfallbehältnisse mit einem Volumen von mehr als 240 l haben am Abfuhrtag ab 7:00 Uhr bereit zu stehen.
- Abfälle, welche im Rahmen von Sonderabfuhren abgeholt werden, haben am Abfuhrtag ab 7.00 Uhr bereit zu stehen.
- Kann das Sammelfahrzeug vor einem Grundstück nicht vorfahren, müssen die Abfallbehälter an einer Stelle aufgestellt werden, die für das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten erreichbar ist. Der Abholplatz wird von der BEST AöR bestimmt. Dies gilt insbesondere bei Stichstraßen ohne Wendemöglichkeit und bei nicht befestigten Straßen in Neubaugebieten.
- Die im Stadtgebiet bereitgestellten Depotcontainer für Wertstoffe dürfen nur werktags in der Zeit von 7:00 20:00 Uhr benutzt werden.
§ 11 Sperrgut und Sonderabfuhren
- Sperrige Abfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen, sind solche, die wegen ihres
Umfangs, ihres Gewichtes oder ihrer Menge nicht in den bereitgestellten städtischen
Abfallbehältern untergebracht werden können, insbesondere Haushaltsgegenstände und
Möbel (Sperrgut).
Sperrgut sind nicht Gegenstände aus baulichen Veränderungen oder Bauteile wie Fensterrahmen, Türen aus Kunststoff oder Metall u. ä., ferner nicht Mopeds und Motorräder u. ä., Autoreifen.
Im Zweifelsfall entscheidet die BEST AöR aufgrund der technischen und logistischen Bedingungen und unter Rücksicht der Getrennthaltungspflicht, welche Gegenstände zum Sperrgut zählen. - Sperrgut ist an Abfuhrtagen bis 7:00 Uhr auf ebener Erde auf dem Grundstück an einem
für das Sammelfahrzeug leicht erreichbaren Standplatz - beispielsweise Vorgarten,
Hauseingang, Toreinfahrt, Garagenvorplatz bereitzustellen. Falls dieses nicht
möglich ist, soll das Sperrgut auf dem Gehweg der öffentlichen Straße vor dem
Grundstück in nicht verkehrsbehindernder Weise bereitgestellt werden.
Die im Einzelfall bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 nicht überschreiten. - Sperrgut kann auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der BEST AöR entsprechend deren Zweckbestimmung angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. Die bei der Anlieferung entstehende Gebühr wird in der von der BEST AöR erlassenen Abfallentsorgungsanlagengebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung bestimmt.
- Sonderabfuhren zur Erfassung von Abfällen, welche wegen ihres unregelmäßigen Anfalls oder ihrer Zusammensetzung nicht bei der regelmäßigen Abfuhr eingesammelt werden können, werden von der BEST festgelegt und soweit notwendig auf ortsübliche Weise bekannt gegeben. Die Abfuhrtermine werden je nach Einzelfall von der BEST AöR festgelegt. Für Sonderabfuhren wird eine gesonderte Gebühr erhoben, die in der von der BEST AöR erlassenen Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt ist:
§ 12 Schadstoffhaltige Abfälle
- Abfälle in kleinen Mengen, die umweltschädliche Stoffe enthalten, insbesondere Lacke und Farben, Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Lösungsmittel, Quecksilber sowie Chemikalien sind bei den von der BEST AöR eingerichteten stationären oder mobilen Sammelstellen abzugeben. Es gilt die Benutzungsordnung der jeweiligen Annahmestelle.
- Die BEST AöR kann an den Sammelstellen Abfälle, deren Herkunft und Spezifikation der Abfallbesitzer nicht nachweisen kann, abweisen. Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, abgewiesene Abfälle getrennt zu halten und zur geordneten Entsorgung so bereit zuhalten, dass das Wohl der Allgemeinheit und die Umwelt nicht beeinträchtigt wird.
§ 13 Abfallentsorgungsanlagen
- Die Entsorgung von Abfällen durch die BEST AöR erfolgt in eigenen oder in ihrem Auftrag betriebenen Abfallentsorgungsanlagen. Dazu gehören mindestens die folgenden Anlagen:
- Müllheizkraftwerk Essen-Karnap
- Zentraldeponie Emscherbruch, Wiedehopfstr, 30, Gelsenkirchen
- Anlage zur Umladung von Bioabfällen, Südring 73
- Recyclinghof Deponie Donnerberg, Südring 73
- Recyclinghof Kirchhellen
- Bauschuttrecyclinganlage Hafen Grimmberg, Gelsenkirchen
- Stationäre und mobile Schadstoffsammelstellen
- Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Abfallwirtschaft legt die BEST AöR fest, welche der in Abs. 1 genannten Anlage jeweils zu benutzen ist. Welche Abfälle zur Verwertung und Beseitigung zu welchen Öffnungszeiten an den jeweiligen Anlagen angenommen werden, ist den jeweiligen Benutzungsordnungen zu entnehmen. Im Einzelfall kann die Annahme von Abfällen für bestimmte Zeiten und bestimmte Anlagen mengenmäßig beschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 14 Anlieferung von Abfällen
- Abfälle, die bei Abfallentsorgungsanlagen oder Sammelstellen angeliefert werden, sind
ordnungsgemäß zu deklarieren und auch so zu überlassen, dass der Betriebsablauf in
den Abfallentsorgungsanlagen nicht beeinträchtigt wird. Die Anweisungen des Personals
der Anlage sind zu befolgen.
Ist der Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage gestört, so ist die BEST AöR bis zur Wiederaufnahme eines ungestörten Betriebes nicht zur Annahme von Abfällen verpflichtet. - Die Erzeuger und Anlieferer von Abfällen an die Abfallentsorgungsanlagen haften für Schäden und Aufwendungen, die durch die Anlieferung von nicht zugelassenen oder falsch deklarierten Abfällen entstehen, gesamtschuldnerisch.
§ 15 Anzeige- und Auskunftspflicht
- Anschlusspflichtige und jeder Abfallbesitzer haben der BEST AöR den erstmaligen Anfall von Abfällen, deren Art, die Zusammensetzung und voraussichtliche Menge, die Anzahl der Bewohner des Grundstücks, die Daten zur Ermittlung der Einwohnergleichwerte sowie jede diesbezügliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Grundstückseigentümer verpflichtet, die BEST AöR unverzüglich schriftlich von dem Wechsel zu benachrichtigen.
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Inhaber von Betrieben und Einrichtungen, welche Abfälle an die Abfallentsorgungsanlagen anliefern.
- Soweit es zur Durchführung dieser Satzung erforderlich ist, müssen die Anschlusspflichtigen sowie die Abfallbesitzer die notwendigen Auskünfte erteilen.
- Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben Auskünfte über Betrieb, Anlagen und Einrichtungen zu erteilen, soweit diese zur Durchführung dieser Satzung erforderlich sind.
- Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen haben auf Verlangen eine chemische Analyse der Zusammensetzung der Abfälle nach Vorgabe der BEST AöR oder der von der BEST AöR vorgesehenen Entsorgungsanlage vorzulegen.
§ 16 Betretungsrecht
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden (§ 14 Abs. 1 KrW-/AbfG).§17 Unterbrechung des Betriebs der Abfallentsorgung
- Wird der Betrieb der Abfallentsorgung vorübergehend unterbrochen oder eingeschränkt, beispielsweise bei betrieblicher Störung, Streiks oder betriebsnotwendigen Arbeiten, so werden die Leistungen der BEST AöR nach dieser Satzung so bald wie möglich nachgeholt.
- Bei Betriebsunterbrechungen oder störungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung von Gebühren oder Entgelten. Ein Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
§ 18 Gebühren
Für
- die Benutzung der Einrichtungen der BEST AöR zur Abfallentsorgung nach den Maßgaben dieser Satzung,
- das Einsammeln und Befördern von Abfällen
- die sonstige Erfüllung abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die BEST AöR
werden Gebühren nach der Abfallbeseitigungsgebührentarifsatzung oder der Abfallentsorgungsanlagengebührensatzung in deren jeweils gültiger Fassung von der BEST AöR erhoben.
§ 19 Andere Berechtigte und Verpflichtete
Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten gelten entsprechend für andere am Grundstück dinglich Berechtigte, insbesondere für Erbbauberechtigte, Wohnungs- und Teileigentümer, Dauerwohnungs- und Dauernutzungsberechtigte im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher.
Die Grundstückseigentümer werden von ihren Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen andere Berechtigte verpflichtet sind.
§ 20 Ausnahmen
Anträge auf Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung sind schriftlich an die BEST AöR zu richten und können im Einzelfall, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dieses verhindern, zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten von der BEST AöR genehmigt werden.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden
Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 4 der BEST AöR ausgeschlossene Abfälle zur Abfallentsorgung überlässt,
- entgegen § 7 Abs. 3 Abfälle nicht getrennt hält,
- entgegen § 7 Abs. 5 Abfälle durchsucht oder wegnimmt,
- entgegen § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Abfälle in nicht dafür vorgesehene Sammelcontainer oder sonstige Behälter einbringt,
- entgegen § 9 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass die Abfallbehälter allen Bewohnern und sonstigen Nutzungsberechtigten verkehrssicher zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können,
- entgegen § 9 Abs. 4 Abfälle in Abfallbehälter presst, einstampft, in ihnen verbrennt oder brennende, glühende oder heiße Abfälle einfüllt,
- entgegen § 9 Abs. 5 sperrige Gegenstände oder solche, die die Umleerbehälter, Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen mehr als unvermeidlich zu beschädigen geeignet sind, Eis und Schnee und Flüssigkeiten, die zu ungewöhnlichen Verschmutzungen führen können, in Abfallbehälter einfüllt,
- entgegen § 12 Abs. 1 die dort genannten Abfälle anders als durch Abgabe bei den eingerichteten Sammelstellen entsorgt,
- entgegen § 12 Abs. 2 Satz 2 die dort genannten Abfälle nicht getrennt und zur geordneten Entsorgung bereithält,
- entgegen § 15 der Anzeige- und Auskunftspflicht nicht nachkommt,
- die Deklarationsanalyse gemäß § 15 Abs. 6 nicht beibringt.
- Ordnungswidrigkeiten nach dieser Bestimmung können mit Geldbuße bis zu
50 000,00 Euro geahndet werden.
§ 22 In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Bottrop vom 18. November 2002 in der Fassung vom 22.12.2004 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Abfallwirtschaftssatzung der BEST AöR vom 19.Dezember 2005 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
- diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Oberbürgermeister oder der Verwaltungsratsvorsitzende hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bottrop, 19. Dezember 2005
gez.
(Ketzer)
Verwaltungsratsvorsitzender
(27.12.2006)

