Sondernutzungserlaubnis

Richtlinie für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen

Der Rat der Stadt Bottrop hat in seiner Sitzung am 07.11.2000 folgende Richtlinien beschlossen:

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gestattungen für die Benutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Bottrop - Straßenbenutzungssatzung - regeln diese Richtlinien die Benutzung der Straßen in der Stadt Bottrop
über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung).

Sie finden auch Anwendung, wenn die Inanspruchnahme der Straße im Wege einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts genehmigt wird.

(2) Auf Straßenbenutzungen im Zusammenhang mit baulichen Maßnahmen, öffentlichen Wochenmärkten, städtischen Jahrmärkten (Kirmessen) sowie von Zirkusgastspielen - ausgenommen Werbeplakate - und Veranstaltungen, die die Stadt Bottrop durchführt, bzw. an denen die Stadt Bottrop als Veranstalter beteiligt ist (Umzüge, Festwochen u. ä.) finden diese Richtlinien keine Anwendung.

 

§ 2 Allgemeine Grundsätze

(1) Sondernutzungen sind nur zu genehmigen, wenn durch sie die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.

(2) In Bereichen, für die aus stadtgestalterischer Sicht Vorgaben (Gestaltungskonzepte o. ä.) bestehen, darf die Sondernutzung diesen Vorgaben nicht entgegenstehen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Bedingungen oder Auflagen in die Sondernutzungserlaubnis aufzunehmen.

(3) Durch die Sondernutzung darf der ungestörte Gemeingebrauch unter Berücksichtigung des Widmungsinhaltes nicht dauerhaft beeinträchtigt werden.

(4) Insbesondere muss auch gewährleistet bleiben,

  1. dass eine freie Gehwegfläche von mindestens 1,50 m Breite verbleibt,
  2. eine für den Feuerwehreinsatz erforderliche Zufahrtsmöglichkeit von 3,50 m Breite sowie bei Gebäuden, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Unterkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt, vor diesen Fenstern eine Aufstell- und Bewegungsfläche für die Feuerwehr und deren Rettungsgeräte jederzeit vorhanden ist. Die vorgenannten Fläche ist entsprechend  § 5 Abs. 5 BauO NRW zu bemessen.
  3. die Belieferung und Entsorgung der Anlieger nicht behindert wird,
  4. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden, insbesondere nicht Eingänge, Zufahrten oder Schaufenster zugestellt werden,
  5. Notrufsäulen, Postkästen, Kanalschächte, Hydranten u. ä. nicht zugestellt werden, und
  6. das Straßenbild durch die Sondernutzung nicht verunstaltet wird.


(5) Werden für einen Standort mehrere Anträge gestellt, sind diese in der Reihenfolge ihres Einganges, im übrigen aber in der Weise zu berücksichtigen, dass Straßenanlieger - aufgrund der ihnen zustehenden besonderen Rechte - Vorrang haben.

 

§ 3 Sondernutzung durch standortgebundene Gewerbebetriebe vor der Ladenfront

(1) Sondernutzungen sind nur vor dem jeweiligen Geschäftslokal und nur in dessen Breite (Straßenfront) zulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 sind zulässig:

  1. bei Aktivitäten zur Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen der Kaufmannschaften bzw. Werbegemeinschaften,
  2. wenn die örtlichen Verhältnisse dies zulassen; hierbei sind insbesondere die Art der Sondernutzung, die zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen und die sonstigen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.

(3) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Neu- bzw. Wiedereröffnung zu Werbe- und Verkaufszwecken bzw. Jubiläen (5, 10, 15 Jahre usw.) sowie von Aktivitäten aus besonderen Anlässen (Valentinstag, Tag der Arbeit, Allerheiligen und andere gesetzliche Feiertage) sind zeitlich auf längstens 3 Tage, die in Abs. 2 unter a) genannten Aktivitäten auf längstens 1 Woche im Kalendermonat zu begrenzen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind Sondernutzungen zum Verkauf von Grabschmuck ab 14 Tage vor Allerheiligen bzw. Totensonntag zulässig. Sondernutzungen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen sind ab 01.12. des jeweiligen Kalenderjahres zulässig.

 

§ 4 Bauliche Änderungen an Straßen / Anforderungen an Gestaltung und Möblierung von Straßencafes und Außengastronomien

(1) Bauliche Änderungen an Straßen sowie mit den Straßen fest verbundene Einrichtungen sind in der Regel nicht zuzulassen. Sofern Ausnahmen zugelassen werden, hat die Erlaubnisnehmerin bzw. der Erlaubnisnehmer neben der Gewährleistung und der Verkehrssicherungspflicht für ihre bzw. seine Anlagen die Verpflichtung zum Rückbau nach Beendigung der Nutzung zu übernehmen; hierfür ist gegebenenfalls in geeigneter Form Sicherheit zu leisten.

(2) Abhängig von den Umständen des Einzelfalles können besondere Anforderungen an die Gestaltung und Möblierung von Straßencafes und Außengastronomien im Straßenraum gestellt werden, damit sich die beabsichtigte Nutzung harmonisch in die Gestaltung des Straßenraums und das städtebauliche Umfeld einfügt. Gleiches gilt auch für Sonnenschirme, Windschutzeinrichtungen u. ä..

 

§ 5 Gewerbliche Sondernutzungen durch Reisegewerbetreibende und sonstige Nichtanlieger/innen

(1)Gewerbliche Sondernutzungen durch Reisegewerbetreibende und sonstige Nichtanlieger/innen sind an folgenden Standorten zulässig:

  1. öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) vor dem Grundstück Altmarkt 4,
  2. öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) im Kreuzungsbereich Hochstraße / Straße Pferdemarkt,
  3. öffentliche Verkehrsfläche (Gehweg) im Kreuzungsbereich Gladbecker Straße/Horster Straße/Kirchhellener Straße,
  4. Kirchplatz (Platz zwischen der Propsteikirche St. Cyriakus und dem Möbelhaus Hötten),
  5. sonstige geeignete Standorte außerhalb der Innenstadt,
  6. für die jeweilige Sondernutzung besonders geeignete Standorte in der Innenstadt, mit Ausnahme des Kreuzungsbereiches Hansastraße/Straße Am Pferdemarkt.

Verkaufsstände von Reisegewerbetreibenden sind nur an den unter Buchst. a) und c) genannten Standorten zuzulassen.


(2) Die Sondernutzungserlaubnisse werden grundsätzlich jeweils nur für zwei Tage innerhalb eines Monats und für eine Standfläche von maximal 6 qm erteilt.


(3) Bei der Erteilung von Erlaubnissen für den Straßenverkauf sind das Warenangebot und die Lage der standortgebundenen Geschäfte zu berücksichtigen; von einem mobilen Verkaufsstand soll nicht das gleiche Warensortiment angeboten werden, über das auch ein standortgebundenes Geschäft in unmittelbarer Nähe des beantragten Platzes verfügt.

(4) Das Anbieten von Imbisswaren oder Getränken sowie von Lebensmitteln, Blumen und Textilien durch Reisegewerbetreibende ist nicht zuzulassen.

(5) Abweichungen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 4 sind zulässig für Sondernutzungen zum Verkauf von Grabschmuck und Weihnachtsbäumen. Die zeitliche Begrenzung richtet sich nach den in § 3 Abs. 4 getroffenen Festlegungen.

(6) Abweichungen von den Beschränkungen der Abs. 1 bis 4 sind weiter zulässig für Sondernutzungen, bei denen in marktähnlicher Form durch eine Mehrzahl von Anbietern unterschiedliche Waren angeboten werden, ohne dass eine Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung erfolgt, sofern Gründe der Straßenge-staltung und des Stadtbildes nicht entgegenstehen. Die Erlaubnis kann in diesem Falle auch als Sammelerlaubnis an eine bevollmächtigte Person oder die Organisatorin bzw. den Organisator erteilt werden.

 

§ 6 Nichtgewerbliche Sondernutzungen

(1) Nichtgewerbliche Sondernutzungen sind auf den in § 5 Abs. 1 Buchstaben a) bis f) genannten Standorten und darüber hinaus auch im Kreuzungsbereich Hansastraße/Straße Am Pferdemarkt zulässig.

(2) Nichtgewerbliche Sondernutzungen sind grundsätzlich für maximal zwei Wochen im Kalendermonat zuzulassen.

(3) Zur Durchführung von Veranstaltungen, die der Förderung der nachbarschaftlichen und mitmenschlichen Beziehungen dienen (z. B. Straßenfeste), können unter Beachtung der in § 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze Sondernutzungen für eine Höchstdauer von zwei Tagen zugelassen werden.

 

§ 7 Schilder/Plakatständer u. ä.

(1) Das Anbringen/Aufstellen von Schildern und Plakaten im Straßenraum ist

  1. an Bäumen,
  2. zu überwiegend kommerziellen Zwecken - vorbehaltlich des Abs. 3 -

unzulässig.

(2) Das Anbringen von Schildern und Plakaten an Masten, Pfählen o. ä. sowie das Aufstellen von Plakaten und Plakatständern kann im Rahmen des Abs. 1 zugelassen werden für

  1. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  3. politische Parteien und zugelassene Wählergruppen sowie deren Jugendorganisationen bzw. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber,
  4. Gewerkschaften,
  5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  6. Organisationen und Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemein-schaften,
  7. Behindertenorganisationen,
  8. örtliche Sport-, Heimat-, Musik- und Gesangvereine, Umwelt- und Verkehrsverbände und
  9. örtliche Schulen und Kindergärten

für einen Zeitraum von maximal 2 Wochen aus Anlass von Veranstaltungen im Stadtgebiet.

(3) Das Anbringen von Schildern und Plakaten an Masten, Pfählen o. ä. sowie das Aufstellen von Plakaten und Plakatständern kann im Rahmen des Abs. 1 ferner zugelassen werden zur Werbung

a) für Sport-, Kultur- und sonstige Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung sowie für Messen in geschlossenen Räumen, sofern diese im Stadtgebiet stattfinden. Es gilt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 2.

b) für Zirkusveranstaltungen, Tierschauen und Artistengastspiele. Die Plakatierung darf in diesen Fällen nicht früher als 10 Tage vor der Veranstaltung angebracht werden und muss nach dem Ende der Veranstaltung unverzüglich wieder entfernt werden.

 Die Zulassung kann von der Gestellung einer angemessenen Kaution abhängig gemacht werden.

 

§ 8 Sondernutzungen aus Anlass von Wahlkämpfen

Abweichend von den zeitlichen Beschränkungen dieser Richtlinien sowie von dem Verbot des § 6 Abs. 1 sind Sondernutzungen durch Wahlbewerber/innen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen vor Wahlterminen zulässig.

 

§ 9 Hinweisschilder/Wegweisungen

(1) Die dauerhafte Aufstellung von Hinweisschildern zur Wegweisung kann bei Bedarf zugelassen werden für

  1. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
  2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe,
  3. politischen Parteien und zugelassene Wählergruppen sowie deren Jugendorganisationen,
  4. Gewerkschaften,
  5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege,
  6. Organisationen und Einrichtungen der Kirchen und Religionsgemein-schaften,
  7. Behindertenorganisationen,
  8. örtliche Sport-, Heimat-, Musik- und Gesangvereine, Umwelt- und Verkehrsverbände und
  9. örtliche Schulen und Kindergärten.

(2) Soweit Belange des Straßenverkehrs oder Gründe des Wohles der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, kann abweichend von Abs. 1 in besonders gelagerten Fällen die dauerhafte Aufstellung bzw. Anbringung von Hinweisschildern zur Wegweisung auch für Gewerbebetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen zugelassen werden. Bei der Entscheidung sind insbesondere

a) die Lage des jeweiligen Betriebes im Stadtgebiet,

b) das öffentliche Interesse an der Wegweisung und

c) das dauerhaft zu erwartende Verkehrsaufkommen

zu berücksichtigen.


§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinien treten am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 22.09.1994 außer Kraft.