Geschäftsordnung für den Behindertenbeirat der Stadt Bottrop
- § 1 Aufgaben des Behindertenbeirates
- § 2 Zusammensetzung
- § 3 Vorsitz
- § 4 Sitzungen
- § 5 Geschäftsführung
- § 6 Beschlussfähigkeit
- § 7 Abstimmungen und Wahlen
- § 8 Stimmberechtigung und NEuwahl von Mitgliedern
- § 9 Bildung von Arbeitskreisen und -gruppen
- § 10 Anwendung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bottrop, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen
- § 11 Inkraftreten
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 05.11.2004 die Bildung des Behindertenbeirates und am 26.04.2005 die folgende Geschäftsordnung beschlossen. Diese wurde zuletzt durch den Rat geändert am 17.11.2009:
Menschen mit Behinderungen stellen einen gleichberechtigten Teil der Gesellschaft dar. Ihre Persönlichkeiten und Fähigkeiten sollen sich entfalten und entwickeln können.
Drohender Behinderung von Menschen ist entgegen zu wirken. Eingetretene Behinderungen bzw. deren Folgen sind unabhängig von der Ursache zu beseitigen oder zu mildern.
Menschen mit Behinderungen stellen einen gleichberechtigten Teil der Gesellschaft dar. Ihre Persönlichkeiten und Fähigkeiten sollen sich entfalten und entwickeln können.
Drohender Behinderung von Menschen ist entgegen zu wirken. Eingetretene Behinderungen bzw. deren Folgen sind unabhängig von der Ursache zu beseitigen oder zu mildern.
§ 1 Aufgaben des Behindertenbeirates
1. Im Behindertenbeirat wirken die Bottroper behinderten Bürgerinnen und Bürger über ihre Organisationen und Interessengemeinschaften an der Arbeit der mit Aufgaben der Rehabilitation und Integration betrauten Behörden sowie an entsprechenden Maßnahmen der Behindertenhilfe mit.2. Der Beirat berät den Rat der Stadt und seine Ausschüsse sowie die Verwaltung in allen Angelegenheiten, die die Belange behinderter Menschen betreffen.
3. Der Beirat soll die Öffentlichkeit informieren und eine Abstimmung der Interessen und Vorhaben der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Selbsthilfeorganisationen und Interessengruppen untereinander sowie eine Abstimmung zwischen den genannten Vereinigungen und der Verwaltung herbeiführen und die Zusammenarbeit in allen Bereichen för-dern.
4. Er regt die Verwirklichung sachgerechter Hilfen bei den Entscheidungsgremien an. Durch ihn soll in verstärktem Maße in der Gesellschaft das Verständnis und das Wissen um die Probleme der behinderten Menschen geweckt werden.
5. Auf der Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 01.01.2004 (BGG NRW) ist die Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie deren gleichberechtigte Teil habe am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Die Wahrnehmung der Belange von Menschen mit Behinderungen ist auch in Bottrop eine Aufgabe von wichtiger Bedeutung.
§ 2 Zusammensetzung
1. Dem Behindertenbeirat gehören 19 ordentliche und 19 stellvertretende Mitglieder an.10 Mitglieder und Stellvertreter sind von den Organisationen und Vereinen der Behinderten und der Verbände, die Behindertenarbeit leisten, vorgeschlagen, davon
10 Mitglieder der Dachvereinigung für Behindertenarbeit Bottrop (DBA).
Die weiteren 9 Mitglieder und Stellvertreter werden aus den Mitgliedern des Rates gewählt.
Die Fraktionen und Gruppierungen im Rat der Stadt Bottrop, die keine ordentlichen Mitglieder entsandt haben, können jeweils ein beratendes Mitglied und dessen Stellvertreter vorschlagen.
2. Die Mitglieder des Behindertenbeirates sind - soweit noch nicht erfolgt - in analoger Anwendung von § 67 Abs. 3 GO NRW zu verpflichten.
3. Der Behindertenbeirat soll innerhalb von drei Monaten nach seiner Wahl durch den Rat der Stadt vom Oberbürgermeister zur konstituierenden Sitzung einberufen werden.
§ 3 Vorsitz
Der/Die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/in werden jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode des Rates der Stadt aus der Mitte des Beirates von seinen stimmberechtigten Mitgliedern gewählt.Der/Die Vorsitzende hat die Sitzung sachlich und unparteiisch zu leiten. Er/Sie handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
§ 4 Sitzungen
Der Behindertenbeirat tritt zusammen, wenn die Geschäfte es erfordern. Der/die Vorsitzende lädt den Beirat unter Vorlage einer Tagesordnung jedoch mindestens zweimal im Jahr schriftlich ein.Bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Beiratsmitglieder ist er zusätzlich einzuberufen.
§ 5 Geschäftsführung
1. Die Geschäftsführung und die Ausfertigung von Niederschriften übernimmt das Sozialamt.2. Die Niederschrift wird als Beschlussniederschrift gefertigt.
Berichtigungswünsche bei der Genehmigung der Niederschrift sind auf Beschluss ihrem wesentlichen Inhalt nach in die Niederschrift der Sitzung aufzunehmen, in der über die Genehmigung beschlossen wird.
§ 6 Beschlussfähigkeit
1. Empfehlungen, Beschlüsse u. a. bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder; der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.2. Er ist beschlussfähig, so lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wird.
§ 7 Abstimmungen und Wahlen
1. Nach Schluss der Aussprache stellt der/die Vorsitzende den Beratungsgegenstand unter Berücksichtigung etwaiger Änderungsanträge zur Abstimmung. Über den weitestgehen-den Antrag wird zuerst abgestimmt. In Zweifelsfällen bestimmt der/die Vorsitzende die Reihenfolge.Die Abstimmung erfolgt in der Regel per Handzeichen oder durch eine genauso geeigne-te andere Kommunikationsform.
Der/Die Vorsitzende entscheidet zudem, ob das Handzeichen zu positiver oder negativer Beschlussfassung zu erfolgen hat.
2. Wahlen werden, wenn nichts anderes bestimmt ist oder niemand widerspricht, durch offene Abstimmung (per Akklamation), sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen.
Die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/ihres Stellvertreters erfolgt aus der Mitte des Behindertenbeirates.
Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
§ 8 Stimmberechtigung und NEuwahl von Mitgliedern
1. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme; Stellvertretende ebenfalls, sofern sie verhinderte ordentliche Mitglieder vertreten.Sofern Mitglieder aus dem Behindertenbeirat ausscheiden, erfolgt eine Neuwahl durch den Rat der Stadt.
2. Die Nachbenennung erfolgt durch die Organisationen oder Fraktionen, denen das ausgeschiedene Mitglied angehörte.
§ 9 Bildung von Arbeitskreisen und -gruppen
1. Zur beratenden Unterstützung seiner Arbeit kann der Behindertenbeirat Arbeitskreise und -gruppen bilden.Die Mitglieder dieser Arbeitskreise/-gruppen wählen aus ihrer Mitte eine/n Sprecher/in. Diese/r koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Sozialamt die Arbeit des Arbeitskrei-ses/der Arbeitsgruppe.
Für Sitzungen der Arbeitskreise und -gruppen wird kein Sitzungsgeld gewährt.
2. Die Arbeitskreise/-gruppen verbleiben bis zur Konstituierung des neuen Behindertenbeirates in ihrer Funktion.
3. Es wird die Arbeitsgruppe "Behindertengerechte Baumaßnahmen" gebildet. Zu den Aufgaben gehört die Vorberatung von öffentlichen und wesentlichen privaten Baumaßnahmen, um die Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr auf der Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes und seiner Rechtsverordnungen zu gewährleisten.
Die Arbeitsgruppe spricht dem Behindertenbeirat entsprechende Empfehlungen aus.
4. Den Arbeitskreisen und -gruppen können auch sachkundige Bürgerinnen und Bürger angehören, die nicht Mitglieder des Behindertenbeirates sind. Vorschlagsberechtigt sind neben der DBA auch die Behindertengruppen.
§ 10 Anwendung der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bottrop, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen
Soweit in dieser Geschäftsordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die Regelunngen der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.§ 11 Inkraftreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit dem Tage nach der Beschlussfassung durch den Rat am 18.11.2009 in Kraft.(11.12.2009)

