Umgebungslärm

Das Europäische Parlament und der Rat haben im Juni 2002 die "EU-Umgebungslärmrichtlinie" erlassen.

Als Umgebungslärm werden hier belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien bezeichnet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden. Das ist Lärm, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie von Geländen industrieller/gewerblicher Tätigkeiten ausgeht.

Lärm, der von Personen in Wohnungen verursacht wird, Nachbarschaftslärm, Lärm am Arbeitsplatz, in Verkehrsmitteln, Freizeitlärm oder Baulärm ist kein Lärm im Sinne der Umgebungslärmrichtlinie.

Mit der Umgebungslärmrichtlinie soll in den EU-Staaten ein gemeinsames Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festgelegt werden. Ziel ist die Verhinderung des Entstehens von Belästigungen, schädlichen Auswirkungen und die Verringerung vorhandener Belästigungen.

Die Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, in ihren Gebieten Lärmkarten für Straßen, Schienenwege, Flughäfen und Gewerbe-/Industrie zu erarbeiten und, soweit erforderlich, Lärmaktionspläne aufzustellen.

 

Ein kurzer Überblick zum Thema Umgebungslärm:

 


Lärmkartierung

Die Lärmkarten stellen eine Bestandsaufnahme der Lärmsituation an den Hauptverkehrswegen und in den Ballungsräumen dar.

Im ersten Schritt sind Lärmkarten für Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern sowie für Hauptverkehrsstraßen (Verkehrsaufkommen von mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeuge pro Jahr), Haupteisenbahnstrecken (Verkehrsaufkommen von mehr als 60.000 Züge pro Jahr) und Großflughäfen (Verkehrsaufkommen von mehr als 50.000 Bewegungen pro Jahr) zu erarbeiten.

Im zweiten Schritt (bis 30. Juni 2012) ist die Lärmkartierung auf Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern zu erweitern.

Nach der Aufstellung hat alle fünf Jahre eine Überprüfung und gegebenenfalls Überarbeitung und Aktualisierung der Lärmkarten zu erfolgen.

Lärmkarten bestehen aus:

Der LDEN ist ein gewichteter Mittelwert, der zwölf Tagesstunden (von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr), vier Abendstunden (von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und acht Nachtstunden (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) umfasst. Der energetisch gemittelte LNight betrifft nur die acht Nachtstunden (Index für Schlafstörungen).

Für die Beurteilung wird ein Zeitraum von einem Jahr zu Grunde gelegt. Berechnet werden die Pegel für eine Höhe von 4 Metern über Grund. Bezugsjahr für den ersten Schritt ist das Jahr 2006.

Der Lärm wird in Form farbiger Isophonenbänder z.B. entlang der Hauptverkehrsstraßen und Hauptschienenstrecken veranschaulicht. Isophonen sind Linien gleichen Schalldrucks; durch Isophonenbänder wird hier ein 5 dB(A) umfassender Bereich dargestellt. Aufgrund der pauschalen Berechnungsweise sind die Ergebnisse der Lärmkartierung nicht gebäudescharf.

Zur Erstellung der Lärmkarten werden einheitliche Berechnungsverfahren angewandt, die seitens der Bundesregierung getrennt für Straßen, Schienenwege, Flugplätze sowie Industrie und Gewerbe vorgegeben wurden. Lärmmessungen werden nicht durchgeführt.

Die vorläufigen Berechnungsmethoden, die in Deutschland angewendet werden, sind durch Anpassung der bestehenden nationalen Berechnungsverfahren an die Anforderungen der EU-Richtlinie entstanden. Zukünftig wird die Europäische Kommission europaweit harmonisierte Berechnungsverfahren vorgeben, deren Anwendung dann obligatorisch ist.

Ein direkter Vergleich der Werte der Lärmkartierung mit den in Deutschland verbindlich eingeführten Grenzwerten für die "Lärmvorsorge" und "Lärmsanierung" ist aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsverfahren nur eingeschränkt möglich.

Die Umgebungslärmrichtlinie wurde als EU-Recht zusätzlich eingeführt. Alle bisherigen deutschen Regelungen zum Schallschutz haben weiterhin ihre Gültigkeit und sind entsprechend anzuwenden. Auch eine Anpassung dieser Regelungen an die Umgebungslärmrichtlinie ist nicht erforderlich.

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Die Situation in Bottrop

Es wurden für Bottrop im ersten Schritt Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken erstellt. Hauptverkehrsstraßen sind Straßen mit mehr als 6 Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (Autobahnen, Bundesstraßen, Landesstraßen..), Haupteisenbahnstrecken sind Strecken mit mehr als 60.000 Zügen pro Jahr.

Die Lärmkarten für die Hauptverkehrsstraßen wurden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW erarbeitet, die Lärmkarten für Haupteisenbahnstrecken arbeitet das Eisenbahnbundesamt aus.

Die Lärmbelastung durch Straßenverkehr ergibt sich aus der Anzahl der Kraftfahrzeuge, der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, der Straßenoberfläche, der Fahrbahnbreite, der Steigung und dem Lkw-Anteil.

Bei der Schallausbreitung werden die vorhandenen Schallschutzeinrichtungen, das Geländemodell sowie abschirmende Gebäude und Reflexionen berücksichtigt. Die Bundesregierung hat hierzu die "Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Straßen" (VBUS) erlassen.

Die Lärmbelastung durch Schienenverkehr ergibt sich aus der Anzahl der Züge, der Zugart, der Zuglänge, der Geschwindigkeit, der Taktfrequenz, dem Aufbau des Gleisbettes, des Schienenzustandes sowie den topographischen und baulichen Gegebenheiten.

Die dabei verwendete Berechnungsmethode ist die "Vorläufige Berechnungsmethode für den Umgebungslärm an Schienenwegen" (VBUSch).

Für das gesamte Stadtgebiet von Bottrop ist - im zweiten Schritt - eine Lärmkartierung bis 30. Juni 2012 durchzuführen.

Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW haben zum Thema Umgebungslärm eine gemeinsame Webseite eingerichtet:

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Lärmaktionsplanung

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie sieht vor, dass Aktionspläne aufgestellt werden für Bereiche, in denen belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien auftreten. Aus den Lärmkarten kann kein individueller Anspruch auf die Durchführung von Lärmminderungsmaßnahmen abgeleitet werden.

Bei der Lärmaktionsplanung sind die Öffentlichkeit, betroffene Behörden und Institutionen (Träger öffentlicher Belange, TÖB) zu beteiligen.

Ein Aktionsplan ist ein strategisches Planwerk, um Ziele, Strategien und Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu formulieren. Der Lärmaktionsplan umfasst die Bewertungen der Lärmsituation, eine Darstellung der vorhandenen und geplanten Lärmminderungsmaßnahmen, eine Dokumentation der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die Aufstellung eines Lärmaktionsplanes ist Aufgabe der Gemeinden.

Für die Aktionsplanung zur Reduzierung bzw. Beseitigung des Lärms kommen verschiedene Maßnahmen in Betracht. Einflussmöglichkeiten sind z.B. durch die Verkehrsplanung, durch verordnungsrechtliche Maßnahmen, Maßnahmen auf dem Ausbreitungsweg, technische Maßnahmen gegeben.

Die Umsetzung einzelner Lärmminderungsmaßnahmen kann auch Aufgabe anderer Stellen sein.

Aufwändige und sofort wirkende Lärmsanierungsmaßnahmen sind nur dann möglich, wenn die geltenden nationalen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind und finanzielle Mittel bei den Baulastträgern zur Verfügung stehen.

Die Lärmaktionspläne sorgen u.a. dafür, dass in den laufend stattfindenden Planungen, etwa Bauleitplanung, Verkehrsplanung, Regionalplanung, das Ziel der Umgebungslärmminderung angemessen berücksichtigt wird.

(15.07.2008)