Fragen und Antworten zu Ausnahmegenehmigungen
Gibt es grundsätzliche Ausnahmen?
Befreiung Kraft Gesetzes:
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:
- Mobile Maschinen und Geräte
- Arbeitsmaschinen
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
- Krankenwagen, Arztwagen mit Einsatzkennzeichnung
- Kraftfahrzeuge mit Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" besitzen und mit sich führen. (Legen Sie eine Kopie beider Seiten des Schwerbehindertenausweises gut sichtbar in die Windschutzscheibe.)
- Fahrzeuge mit Sonderrechten nach § 35 Straßenverkehrsordnung
- Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten der NATO
- zivile Fahrzeuge, die zur Erfüllung von Aufträgen der Bundeswehr genutzt werden
- Oldtimer-Fahrzeuge, mit "H"-Kennzeichen oder mit einem roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung
- Ausweichverkehr von den Autobahnen auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken bei besonderen Verkehrslagen
Befreiung bis zum 31.12 2010:
- KFZ, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe i.S.d. RdErl III B 3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen u. Verkehr v. 16.4.2007 verfügen
- Verkehrsportal.de
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §35 Sonderrechte
Befreiung von Amts wegen durch Allgemeinverfügung:
Folgende Fahrzeuge dürfen dauerhaft die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette befahren:
- Kraftfahrzeuge bestimmter Gruppen von schwerbehinderten Menschen:
- Gehbehinderte mit Merkzeichen "G" sofern die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurde[ anerkannter Grad der Behinderung von 70% und max. Aktionsradius ca. 100 m],
- Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke [mit einem hierfür anerkannter Grad der Behinderung von 60%,
- Stomaträger mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von 70%
- Kraftfahrzeuge, mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (rote Beschriftung, beginnend mit der Erkennungsnummer "06")
- Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diesen Zwecke bestimmt erkennbar sind
- Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen einschließlich ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichnung mit "0" (Null-Kennzeichnung) beginnt (z.B. 0-10-310). Zulassungsstelle ist Berlin oder Bonn.
Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen sowie ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichen von den für das Konsulat örtlich zuständigen Zulassungsbehörden mit den Fahrzeugerkennungsnummern 900 bis 999 und 9000 bis 9999 zugeteilt werden (z.B. D 9000)
Folgende Fahrzeuge dürfen die Umweltzone ohne Ausnahmegenehmigung und ohne Feinstaubplakette bis zum 31.12 2010 befahren:
- Fahrzeuge, deren Halter über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe verfügen
Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen oder des Parkausweises für Handwerks- und Gewerbebetriebe hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).
- Verkehrsportal.de
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) §35 Sonderrechte
Gibt es auf Antrag Ausnahmegenehmigungen?
Für bestimmte Fahrzeuggruppen kann eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind:
Befreiung bis zum 30.09.2009 (keine Verlängerung)
- "Bewohner-Ausnahmegenehmigung"
KFZ, deren Halterin/Halter im Gebiet der Umweltzone ihren/seinen Hauptwohnsitz hat. - Außerdem Fahrzeuge, deren Halterin/Halter im Gebiet der Umweltzone ihren/seinen Hauptwohnsitz hat und einen Anwohner-Parkausweis besitzen
- "Gewerbe-Ausnahmegenehmigung"
KFZ, deren Halterin/Halter im Gebiet der Umweltzone den Geschäftssitz eines Gewerbebetriebes führt und das KFZ zum Betriebsvermögen gehört
Befreiung bis zum 31.12.2010:
- Busse, deren Betrieb im öffentlichen Interesse liegt
-
- Fahrzeuge, die zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleitungen notwendig sind (z.B. Bedarfe des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern, Wochenmärkten, für soziale und pflegerische Hilfsdienste, ... )
- Fahrzeuge, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Interessen Einzelner erforderlich sind (z.B. notwenige Arztbesuche, Schichtdienstleistende, …)
- Fahrzeuge, die aus sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Gründe die Umweltzone befahren müssen (z.B. Durchführung von Schwertransporten, Zu- und Abfahrten zu Veranstaltungen)
- Fahrzeuge, die zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen unbedingt erforderlich sind (z.B. Belieferung und Entsorgung von Baustellen, Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben, …)
- Fahrzeuge, die zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleitungen notwendig sind (z.B. Bedarfe des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, Altenheimen, Krankenhäusern, Wochenmärkten, für soziale und pflegerische Hilfsdienste, ... )
und
- die Nachrüstung mit einem anerkannten Schadstoffminderungssystem ist technisch nicht möglich
oder
- ein verbindlich bestelltes Ersatz-KFZ konnte noch nicht geliefert werden.
Befreiung für 5 Jahre:
(Verlängerung um bis zu 5 Jahren unter den gleichen Voraussetzungen wie beim Erstantrag möglich für)
- Sonderfahrzeuge, die aufgrund ihres speziellen Einsatzzwecks technische Besonderheiten aufweisen und für die eine Nachrüstung mit einem anerkannten Schadstoffminderungssystem technisch nicht möglich ist
- Fahrzeuge, die im Rahmen der Direktvermarktung zur Anlieferung von landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden, für die eine Nachrüstung mit einem anerkannten Schadstoffminderungssystem technisch nicht möglich ist.
Wer bekommt eine Tagesgenehmigung?
Eine Tagesgenehmigung erhalten Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind Anwohnerin, Anwohner, Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender mit Sitz in der Umweltzone oder
- Sie machen Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern oder Dienstleistungen, zum Beispiel Lebensmittel, Medikamente, Notdienste, oder
- Sie machen Fahrten zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen oder
Sie machen Fahrten zur Versorgung von Sondermärkten und besonderen Veranstaltungen oder
- Sie machen Fahrten mit Reisebussen
- Sie machen Fahrten zum Be- und Entladen des Wohnmobils in der Umweltzone zwei bis drei Tage vor und nach dem Urlaub.
Wer bekommt keine Ausnahmegenehmigung?
- Gäste, Besucherinnen und Besucher der Umweltzone
- Einkaufsfahrten und private Transportfahrten mit Kindern zu Sport und Freizeit
- Berufstätige mit regulären Arbeitszeiten zu den Fahrzeiten der öffentlichen Verkehrsbetriebe
Wo gibt es die verschiedenen Genehmigungen und was kosten sie?
Um an Antragsformulare für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu gelangen haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
Sie können Formulare über eine telefonische Anfrage
(Hotline 02041 / 70-4100, ab dem 01.09.2008)
bekommen
oder hier im Netz herunterladen. Alternativ können Sie auch das Straßenverkehrsamt, das Bürgerbüro oder die Bezirksverwaltungsstelle Bottrop-Kirchhellen kontaktieren.
Was ist mit Fahrzeugen die im Ausland registriert sind?
So können Sie schriftlich eine Ausnahmegenehmigung beantragen:
Füllen sie das entsprechende Formular aus und senden Sie den Ausdruck mit einer Kopie der Fahrzeugpapiere und den erforderlichen Nachweisen an die Kfz-Zulassungsstelle:
Stadt Bottrop
Straßenverkehrsamt (36)
Kraftfahrzeugzulassung
Händelstr. 9
46236 Bottrop
Für weitere Fragen zur Ausnahmegenehmigung stehen Ihnen die Mitarbeiter unter der Hotline 02041 / 70-4100 oder per Email
Die Gebühren für die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen finden Sie in der folgenden Tabelle.
| Gebühren für die verschiedenen Ausnahmegenehmigungen: | ||
| Zeitraum | Beschreibung | Gebühr |
|---|---|---|
| bis 30.09.2009 | Bewohner-Ausnahmegenehmigung | 20 € |
| Gewerbe-Ausnahmegenehmigung für PKW / bis 3,5t | 30 € | |
| Gewerbe-Ausnahmegenehmigung für LKW / Busse ab 3,5t | 50 € | |
| bis 31.12.2010 | Busse im öffentlichen Interesse | 50 € |
| Quell-/Zielverkehr gewerbliche PKW / bis 3,5t | 50 € | |
| Quell-/Zielverkehr gewerbliche LKW / Busse ab 3,5t | 75 € | |
| Quell-/Zielverkehr private Zwecke ( z.B. Arztbesuche) | 20 € | |
| Tagesgenehmigung | Quell-/Zielverkehr gewerbliche PKW / bis 3,5t | 15 € |
| Quell-/Zielverkehr gewerbliche LKW / Busse ab 3,5t | 20 € | |
| Quell-/Zielverkehr private Zwecke ( z.B. Arztbesuche) | 10 € | |
| 5 Jahre | Sonderfahrzeuge | 100 € |
| bis 5 Jahre | Dirketvermarktung landwirtschaftlicher Produkte pro Jahr | 20 € |
-
Bestellformular für Feinstaubplaketten
Feinstaubplakette online bestellen
(10.07.2008)
Lesen Sie auch hier:
-
Allgemeinverfügung Umweltzonen (27.08.2008)
Dokumentation: Behördentext über die Verfügung der Ausnahmegenehmigungen.
Downloads:
-
Flyer zur Bottroper Umweltzone
(pdf-Datei / 1,63 MB)





