Allgemeinverfügung Umweltzonen
Auf Grund des § 40 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I 2470), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung- 35. BImSchV) in der Fassung des Artikel 1 der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10.10.2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05.12.2007 (BGBl. I S. 2793), sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), wird für das Gebiet der Stadt Bottrop folgendes verfügt:
I. Befreiungen von den Verkehrsverboten in der Umweltzone von
Amts wegen
1. Innerhalb der ausgewiesenen Umweltzone(n) (§ 41 Abs. 2 Abs. 6 Nr. 6 Zeichen 270. 1 der Straßenverkehrsordnung) sind folgende Kraftfahrzeuge neben den in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführten Maschinen, Geräten und Kraftfahrzeugen vom Verkehrsverbot befreit:
- Kraftfahrzeuge bestimmter Gruppen von schwerbehinderten Menschen, die über eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen nach den Runderlassen VI B 3-78-12/6 des damaligen Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 04.09.2001 und 12.02.2002 verfügen, sowie
- Kraftfahrzeuge mit Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten gem. § 16 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV (rote Beschriftung, beginnend mit der Erkennungsnummer "06"), Kraftfahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen gem. § 19 Abs. 1 Nr. 3 FZV und Kraftfahrzeuge mit Kurzkennzeichen gem. § 16 Abs. 2 FZV sowie
- Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden und für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (Vgl. § 1 Abs. 2 des Autobahnmautgesetz für schwere
Nutzfahrzeuge vom 02. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3122), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) sowie
- Fahrzeuge ausländischer diplomatischer Missionen und internationaler Organisationen einschließlich ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichnung mit "0" (Null-Kennzeichnung) beginnt (z.B. 0-10-310).sowie
- Fahrzeuge ausländischer berufskonsularischer Vertretungen sowie ihrer bevorrechtigten Mitglieder, deren Kennzeichen von den für das Konsulat örtlich zuständigen Zulassungsbehörden mit den Fahrzeugerkennungsnummern 900 bis 999 und 9000 bis 9999 zugeteilt werden (z.B. D 9000).
2. Bis zum 31. Dezember 2010 werden von den Verkehrsverboten alle Kraftfahrzeuge befreit, die über einen Parkausweis für Handwerks- und Gewerbebetriebe im Sinne des Runderlasses III B-3-78-12/2 des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 16. April 2007 verfügen (sog. Handwerkerparkausweis).
3. Innerhalb der Umweltzonen erfolgt der Nachweis der Schwerbehinderung oder der Berechtigung des Handwerker- bzw. Gewerbeparkens durch deutlich sichtbares Auslegen der Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen oder des Parkausweises für Handwerks- und Gewerbebetriebe hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).
4. Bewohner einer Umweltzone, die über einen gültigen Bewohnerparkausweis verfügen, werden bis zum 30.09.2009 von dem Verkehrsverbot der betroffenen Umweltzone befreit. Innerhalb dieser Umweltzone erfolgt der Nachweis der Berechtigung durch deutlich sichtbares Auslegen des Bewohnerparkausweises hinter der Windschutzscheibe des Kraftfahrzeugs (Sichtbarkeitsprinzip).
5. Um dem erforderlichen Ausweichverkehr von den nicht mit Verkehrsverboten belegten Autobahnen Rechnung zu tragen, werden in Anlehnung an die Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO von den Verkehrsverboten die Fahrten ausgenommen, die auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 454, 455, 457 oder 460 oder über den sog. "Roten Punkt" im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr III B 3 - 75-02/217 vom 08. Februar 2006) durchgeführt werden, um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
II. Anerkennung von Ausnahmegenehmigungen anderer Straßenverkehrsbehörden
Ausnahmegenehmigungen anderer Straßenverkehrsbehörden im Geltungsbereich des Luftreinhalteplans Ruhrgebiet gelten auch für die Umweltzone der Stadt Bottrop soweit sie auch diese Umweltzone ausdrücklich umfassen.
III. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.
IV. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.10.2008 in Kraft.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
An der sofortigen Vollziehung der Regelung besteht angesichts der Bedeutung der zu schützenden Interessen und aufgrund der mit der unmittelbar bevorstehenden Geltung des Verkehrsverbots verbundenen Dringlichkeit ein besonderes Interesse. Demgegenüber wird durch die Ausnahmen nur eine geringfügige Schadstoffbelastung verursacht, die vor dem Hintergrund sämtlicher zur Luftreinhaltung ergriffener Maßnahmen nicht ins Gewicht fällt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist daher notwendig.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht in 45879 Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweise:
- Sollten Ihnen Fehler oder Unrichtigkeiten in der obigen Allgemeinverfügung auffallen, bitten wir Sie, sich rechtzeitig innerhalb der genannten Klagefrist an die erlassende Stelle zu wenden, damit Fehler von dort ohne aufwändiges Klageverfahren behoben werden können. Eine Fristverlängerung ist mit dieser Möglichkeit nicht verbunden.
- Der Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das heißt, der bekannt gemachte Verwaltungsakt ist auch im Falle einer Klageerhebung ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe zu beachten. Angeforderte Abgaben sind unabhängig von den Rechtsbehelfen zu zahlen, angeordnete Maßnahmen durchzuführen und untersagte Handlungen zu unterlassen. Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen kann auf Antrag gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen bzw. wiederherstellen. Bei öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist der Antrag an das Verwaltungsgericht allerdings nur zulässig, wenn zuvor ein Antrag an die Behörde auf Aussetzung der Vollziehung gestellt wurde, den diese ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn
1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2. eine Vollstreckung droht.
Bottrop, 27.08.2008
(Noetzel)
Oberbürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Allgemeinverfügung über generelle Ausnahmen von dem Verkehrsverbot innerhalb der Umweltzonen vom 27.08.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Bottrop, 27.08.2008
(Noetzel)
Oberbürgermeister
(29.08.2008)

