Allgemeine Erläuterungen zum Mietspiegel

Die Angaben des Mietspiegels (Tabellen 1 bis 3) beziehen sich auf den 1. Januar 2002 und stellen eine "Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete" im Sinne von §558c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, die von der Gemeinde oder den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.

Tabellen 1 und 2 enthalten "Mietrichtwerte" je Quadratmeter Wohnfläche (monatlich). Sie stellen Durchschnittswerte dar, die sich auf typische Qualitätsmerkmale von Mietwohnungen verschiedener Wohnungsklassen beziehen

Tabelle 3 enthält "Regelsätze zur Berücksichtigung von Qualitäts-
unterschieden", mit denen wesentliche Abweichungen der einzelnen Wohnungen von den typischen Qualitätsmerkmalen erfasst werden können.

Der Mietspiegel stellt eine Orientierungshilfe dar, die es den Mietpartnern ermöglichen soll, die Miethöhe unter Berücksichtigung von Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung zu vereinbaren. Sie soll die eigenverantwortlichen Mietpreisbildung erleichtern und versachlichen.

Begriff "ortsübliche Vergleichsmiete"

In den Tabellen 1 und 2 sind in der "ortsüblichen Vergleichsmiete" folgende Kosten grundsätzlich nicht enthalten:

Die gemäß § 556 BGB zulässigen Umlagen sind in den Tabellensätzen nicht enthalten.