Eingetragene Lebenspartnerschaft

Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Einstweilige Anordnung abgelehnt hat, ist das Lebenspartnerschaftsgesetz zum 01.08.2001 in Kraft getreten.

Nach dem Ausführungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ist für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft die Standesbeamtin oder der Standesbeamte zuständig, in deren oder dessen Bezirk eine der Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen, ihre Hauptwohnung hat.
Unter mehreren zuständigen Standesbeamtinnen oder Standesbeamten haben die Erklärenden die Wahl.
Über die Anmeldung wird eine Niederschrift aufgenommen.

Welche Unterlagen vorzulegen sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer Ansprechpartnerin/Ihrem Ansprechpartner (s.u.).

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