Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen zur Durchführung von Arbeitsstellen an öffentlichen Straßen
Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt oder in sonstiger Form beeinträchtig werden.
Zuständige Organisationseinheiten
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Unterlagen
Vor dem Beginn der Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer - die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes - von der zuständigen Behörde Anordnungen darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung zu beschränkten, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen zur Umleitung zu kennzeichnen haben.
- Antragstellung gemäß Vordruck, in der Regel 14 Tage vor Baubeginn
Rechtsgrundlagen
§ 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)